Das Berner Obergericht muss im Fall des Spiezer Doppelmords ein Ergänzungsgutachten einholen und nochmals über die Verwahrung des Haupttäters befinden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Mit einer Mehrheit von drei zu zwei Richtern ist das Bundesgericht am Mittwoch in einer öffentlichen Beratung zum Schluss gelangt, dass die kantonale Vorinstanz das psychiatrische Gutachten willkürlich gewürdigt habe. Dieses sei zudem unvollständig, so dass weitere Beweise zu erheben seien.
Das Bundesgericht hat damit die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gutgeheissen. Diese hatte die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung beantragt oder alternativ die nun entschiedene Rückweisung ans Berner Obergericht.
Wie die Mehrheit der Bundesrichter festgehalten hat, liess das Obergericht bei der Beurteilung der Verwahrung die Grausamkeit bei der Tatausführung unberücksichtigt.
Weiter sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, welche Rolle das Alter des heute 50-jährigen Täters hinsichtlich seiner Gefährlichkeit und der Begehung weiterer Taten spielen könnte. Nicht klar sei zudem, inwiefern sich die ambivalente Beziehung des Haupttäters zu seinem Sohn auf die Tat auswirkte.
Rechtskräftige Freiheitsstrafe
Die Beschwerde des 50-Jährigen haben die Lausanner Richter in allen Punkten abgewiesen. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist somit rechtskräftig.
Der Doppelmord von Spiez sorgte im Frühling 2013 landesweit für Entsetzen. Der Leiter einer privaten pädagogischen Einrichtung und dessen im Heim anwesende Partnerin wurden mit insgesamt über hundert Messerstichen ermordet.
Erst 18 Monate nach der Bluttat konnte die Polizei die Täter, einen Vater und dessen Sohn, dingfest machen. Ihnen wurde in getrennten Verfahren der erstinstanzliche Prozess gemacht, da der Sohn zur Tatzeit minderjährig war und somit vor das Jugendgericht kam. Der Sohn akzeptierte den Schuldspruch, der Vater hingegen zog sein Urteil weiter.
Als Grund für die Tat nannten Vater und Sohn den Aufenthalt des Jungen im Jahr 2003 im Heim. Der Sohn fühlte sich damals gedemütigt und ungerecht behandelt. Schon damals soll der Vater Morddrohungen gegenüber dem Heimleiter ausgesprochen haben.
Zehn Jahre später rächten sich Vater und Sohn am Heimleiter. Dessen Freundin wurde als unliebsame Zeugin ebenfalls umgebracht.
Erstinstanzlich wurde für den Vater neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine Verwahrung angeordnet. Diese hob das Berner Obergericht jedoch wieder auf. (Urteil 6B_257/2018 vom 12.12.2018)
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