Prozess Berufungsverhandlung nach Badeunfall in Luzern

SDA

23.6.2020 - 08:43

Das Luzerner Strandbad Lido aus der Vogelperspektive: Der Unfall ereignete sich beim ersten Steg auf der linken Seite vom Ufer her gesehen.
Das Luzerner Strandbad Lido aus der Vogelperspektive: Der Unfall ereignete sich beim ersten Steg auf der linken Seite vom Ufer her gesehen.
Source: googlemaps

Das Luzerner Kantonsgericht befasst sich heute Dienstag in zweiter Instanz mit einem Badeunfall, der sich 2014 im Strandbad Lido in Luzern ereignet hat. Zwei Mitarbeiter müssen sich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassung verantworten.

Unbestritten ist, dass der Privatkläger an jenem Mittag im Juni mit seinen damals 13 und 9 Jahre alten Söhnen beim Badesteg im Lido spielte, als sich der Unfall ereignete. Er brach sich dabei zwei Halswirbel und ist kompletter Tetraplegiker.

Bestritten ist dagegen die Frage, wie es zum Unfall kommen konnte. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Mann bei einem Kopfsprung vom Steg auf dem Seegrund aufprallte. Sie brachte daher den heute 48-jährigen Bademeister zur Anklage, der am Unfalltag auf dem Aufsichtsturm sass. Auch den heute 54-jährigen Geschäftsführer des Bads klagte sie an.

Beiden warf die Anklage fahrlässiger schwere Körperverletzung durch Unterlassung vor. Der Bademeister hätte in ihren Augen das spätere Opfer vor den gefährlichen Kopfsprüngen warnen sollen. Er und auch der Geschäftsführer hätten zudem am Badesteg Warnhinweise für das Verbot von Kopfsprüngen anbringen sollen.

Auch Stoss ins Wasser denkbar

Das Bezirksgericht sprach die beiden im vergangenen Herbst in erster Instanz frei. Der Einzelrichter sah es nicht als erwiesen an, dass sich der Mann die Verletzung bei einem Kopfsprung zuzog. Der Bademeister gab an, wohl das Spiel von Vater und Söhnen bemerkt, aber keine «Köpfler» vom Steg festgestellt zu haben.

Laut dem Richter wäre es auch denkbar, dass das Opfer, das sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnert, von seinen Kindern ins Wasser gestossen wurde und mit dem Kopf oder Nacken unglücklich auf dem Seegrund oder auf einer Eisentreppe aufschlug, die vom Steg in den See führt. Falls nun nicht ein Kopfsprung zum Unfall geführt habe, so der Richter, hätten auch entsprechende Warnhinweise nichts genützt.

Gegen die Freisprüche hatte der Privatkläger Berufung eingelegt.

Das Publikum verfolgte wegen den Coronamassnahmen den Prozess nicht vom Gerichtssaal, sondern von einem anderen Raum aus, in den die Verhandlungen live übertragen wurden.

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