Das Bezirksgericht Willisau hat die Leiterin eines kommunalen Sozialamts vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen. Die Frau hatte einem Sozialhilfeempfänger unbeabsichtigt einen Hinweis auf eine mögliche Hausdurchsuchung gegeben.
Die Staatsanwaltschaft hatte für die 64-jährige Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 150 Franken sowie eine Busse von 400 Franken verlangt. Das Bezirksgericht Willisau sprach die Frau nun aber von Schuld und Strafe frei, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht.
Der Staat hat die Untersuchungskosten von über 2'100 Franken zu übernehmen. Das Bezirksgericht muss die Beschuldigte für Anwaltskosten in der Höhe von knapp 2'600 Franken entschädigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt nur im Dispositiv vor. Eine Begründung des Freispruchs gibt es somit nicht.
Der Verteidiger der Beschuldigten hatte einen Freispruch verlangt und dies damit begründet, dass sich seine Mandantin in einem klassischen Sachverhaltsirrtum befunden habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Zugriff der Polizei schon stattgefunden habe, als sie beiläufig gegenüber ihrem Klienten die Polizei erwähnte.
Zudem habe sie ihren Klienten nicht vor der Polizei schützen wollen. Der Verteidiger war zudem der Ansicht, dass die Ermittlungen gegen seine Mandantin auf der Basis eines unzulässigen Beweises gestartet worden seien.
Die Polizei hatte sich im September 2018 bei der Leiterin der kommunalen Sozialabteilung nach der Adresse und der Telefonnummer eines ihrer Klienten erkundigt. Sie liess die Frau wissen, dass die Angaben im Zusammenhang mit einem innerhalb der nächsten zwei Tage geplanten Zugriffs benötigt würden. Sie solle dem Sozialhilfeempfänger nichts davon erzählen.
Als der Sozialhilfeempfänger sechs Tage später zu einem der monatlich stattfindenden Standortgespräche zu seiner beruflichen Integration kam, erkundigte sich die Gemeindeangestellte, ob er Besuch von der Polizei gehabt habe. Der Klient konnte dadurch vermuten, dass bei ihm eine Hausdurchsuchung geplant sei.
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