Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Kita zu Stadtluzerner Qualitätsvorgaben abgewiesen. Diese stellten zwar einen leichten Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar, seien jedoch verhältnis- und verfassungsmässig, argumentiert das Gericht.
Keystone-SDA, we, sda
07.05.2024, 09:37
SDA
Damit stütze das Bundesgericht den vorangehenden Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, teilte die Stadt Luzern am Dienstag mit. Diese war bereits zuvor bei der Prüfung der Beschwerde zum Schluss gekommen, dass die Regelung rechtens sei und keinen übermässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle.
Die seit 2019 geltenden Qualitätsrichtlinien für Kitas in der Stadt Luzern sehen unter anderem vor, dass jede Kita mit Sitz in der Stadt Luzern mindestens eine ausgebildete Betreuungsperson mit einem anerkannten Abschluss auf Tertiärniveau beschäftigen muss.
Bei 30 belegten Kita-Plätzen muss eine tertiär ausgebildete Betreuungsperson zu 100 Stellenprozent angestellt sein. Bei weniger oder mehr belegten Kita-Plätzen gilt das prozentuale Verhältnis. Für diese Regelung gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2024.
Mit diesen Qualitätsvorgaben war eine Kita nicht einverstanden. Sie focht diese bis vor Bundesgericht an. Ihr Einwand: Diese Verpflichtung würde die Wirtschaftsfreiheit verletzten.
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