Finanzpolitik LUBundesgericht pfeift Kanton Luzern bei Steuerfussabtausch zurück
SDA
4.6.2020 - 16:42
Der Kanton Luzern darf den Gemeinden ihren Steuerfuss nicht vorschreiben. Das hatte er im Zuge der Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18) getan und wird nun vom Bundesgericht zurückgepfiffen. Die gesamte AFR18 wollen die Richter deswegen aber nicht kippen.
Eine «föderalistische Todsünde» hatte Justizdirektor Paul Winiker den Steuerfussabtausch damals genannt, als er 2018 die AFR18 vorstellte. Es sei in diesem Fall aber unabdingbar, in die Autonomie der Gemeinden einzugreifen. Dass dies mehr als eine Sünde war, hat nun das Bundesgericht entschieden.
Der Steuerfussabtausch zwischen den Luzerner Gemeinden und dem Kanton war zentraler Bestandteil der umstrittenen AFR18, die das Stimmvolk im Mai 2019 mit rund 57 Prozent absegnete. Sie verteilt verschiedene Aufgaben neu. Um den Kanton zu entlasten, hätten die Gemeinden für ein Jahr ihre Steuerfüsse um eine Zehntelseinheit senken sollen, damit der Kanton seinen erhöhen kann.
Gegen diesen Tauschhandel erhoben zwei Privatpersonen sowie die Stadt Luzern und die Gemeinden Vitznau und Meggen Beschwerde beim Bundesgericht. Es sei ein Eingriff in die Finanzautonomie der Gemeinden, bemängelten sie und erhielten in der Frage Recht.
Finanzautonomie ausgehöhlt
In seinem Urteil vom 18. Mai, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, hob das Bundesgericht den angefochtenen Erlass auf. Dass den Gemeinden die Kompetenz zur Festlegung ihres Steuerfusses entzogen werde, verletzte die verfassungsmässig garantierte Finanzautonomie der Gemeinden.
Der Kanton hatte argumentiert, die Entscheidungsfreiheit, in die mit dem Abtausch eingegriffen werde, sei nicht in der Verfassung angelegt.
Der Kanton höhle die Finanzautonomie seiner Gemeinden aus, wenn er ihnen nicht zugestehe, ihren Steuerfuss festzusetzen, heisst es im Urteil. Dadurch entziehe er ihnen die Kontrolle über die Höhe der Einnahmen aus ihrer weitaus wichtigsten Einnahmenquelle komplett und reduziert ihre Entscheidungsfreiheit in finanzieller Hinsicht auf die Ausgabenseite.
Dieser Steuerfussabtausch sei keine logische Notwendigkeit, denn der Kanton hätte seiner gesteigerten Belastung mit einer Erhöhung seines eigenen Steuerfusses begegnen und die Entscheidung über eine entsprechende Reduktion des Gemeindesteuerfusses den Gemeinden überlassen können. Der Eingriff sei unverhältnismässig.
Die Gemeinden können mit dem Urteil ihren Steuerfuss 2020 abweichend von der kantonalen Vorgabe festsetzen. Solange sie keinen abweichenden Steuerfuss festlegen, bleibe es bei der Festsetzung gemäss AFR18.
«Schönheitsfehler»
Auch wenn das Gericht die Beschwerde somit teilweise gutheisst, ist die AFR18, die etwa die Finanzierung von Volksschulbildung und Wasserbau neu regelt, mit dem Urteil nicht gefährdet. Denn der Steuerfussabtausch lasse sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer problemlos von den übrigen Teilen der Vorlage trennen. Die gesamthafte Aufhebung des Mantelerlasses AFR18 komme nicht in Frage. Die AFR18 bleibt somit in Kraft.
Die ebenfalls gerügte Berechnung der Grundlage für einen Härtefallausgleich beanstandet das Gericht dagegen nicht. Eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung zur AFR18 hatte das Gericht bereits im Februar abgewiesen. Es sah die Einheit der Materie nicht verletzt.
Vom jüngsten Urteil sei der Finanzhaushalt des Kantons nicht betroffen, wie der Luzerner Finanzdirektor Reto Wyss auf Anfrage sagte. Er sprach von einem «Schönheitsfehler», das Vorgehen sei nicht korrekt gewesen.
Materiell ändere sich aber wenig, in den wesentlichen Punkten habe das Gericht den Kanton gestützt. Er sei erleichtert, nun Klarheit für die Ausarbeitung des Voranschlags 2021 sowie des Aufgaben- und Finanzplans 2021-2024 zu haben.
Das Bundesgericht hatte den Kanton Luzern bereits 2019 gerügt für seine zu tiefe Einkommensgrenze bei der Prämienverbilligung. Im Februar kam zudem das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Luzerner Regierung die Ergänzungsleistungen von Heimbewohnern zu stark begrenze.
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