TransparenzgesetzBundesgericht rügt Schwyzer Transparenzgesetz in einem Punkt
SDA
6.11.2020 - 16:41
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen das Schwyzer Transparenzgesetz teilweise gutgeheissen. Es stellte fest, dass die Regelung zu den anonymen Spenden für Wahl- und Abstimmungskampagnen nicht verfassungskonform sei, wie die Schwyzer Staatskanzlei am Freitag mitteilte.
Die Schwyzer Stimmberechtigten hatten 2018 überraschend eine Volksinitiative der Juso angenommen, die mit einem neuen Verfassungsartikel eine Offenlegung der Politikfinanzierung verlangte. Das daraus folgende Transparenzgesetz hiessen die Stimmberechtigten 2019 gut.
Die Initianten waren mit diesem Gesetz aber unzufrieden. Sie monierten, dass es den Verfassungsartikel nur ungenügend umsetze und zu viele Schlupflöcher biete, namentlich mit im Gesetz festgelegten finanziellen und zeitlichen Begrenzungen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde aber nur in einem Punkt gut. Dabei geht es um die Bestimmung, wonach anonyme Spenden abzulehnen seien, die den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Diese Regelung lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts leicht umgehen, indem zahlreiche kleinere Beträge gespendet werden könnten.
Der Gesetzgeber muss nun eine Regelung für das Transparenzgesetz finden, die mit dem Transparenzartikel in der Kantonsverfassung vereinbar ist. Die Staatskanzlei wies darauf hin, dass der Regierungsrat in seinem Gesetzesentwurf keine Grenze für anonyme Spenden vorgesehen habe und diese vom Kantonsrat eingefügt worden sei.
Untergrenze gestützt
Eine umstrittene Bestimmung im Gesetz war zudem, dass Parteien und Organisationen ihre Wahl- und Abstimmungsbudget nur dann offenlegen müssen, wenn dieses eine gewisse Höhe erreichen. Für kantonale Wahlen und Abstimmungen liegt die Grenze bei 10'000 Franken, bei kommunalen bei 5000 Franken.
Das Bundesgericht stufte diese Grenze als «noch angemessen und nicht übermässig hoch» ein, wie in dem Urteil heisst. Es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mit kleineren Wahl- und Abstimmungsbudgets ein entscheidender Einfluss auf einen Urnengang genommen werden könne. Der Gesetzgeber habe den Spielraum, den der Transparenzartikel in der Kantonsverfassung biete, genutzt, aber nicht gegen ihn verstossen.
Die Juso kritisierten ferner, dass Parteien und Organisationen ihre zusätzlichen Spenden nur in den Jahren offenlegen müssen, in denen sie eine Kampagne führen. Es geht dabei um Zahlungen, die nicht im Hinblick auf eine konkrete Kampagne eingegangen sind.
Bei dieser zeitlichen Beschränkung fragte sich das Bundesgericht zwar auch, ob die Bestimmung so noch zwecktauglich sei. Trotzdem weist es die Rüge ab. Die Richter legten eine andere Bestimmung im Gesetz so aus, dass diese zusätzliche Spenden offengelegt werden müssen, wenn sie für einen Abstimmungs- oder Wahlkampf verwendet würden, unabhängig davon, wann die Gelder gespendet worden seien.
Die Beschwerdeführer zeigten sich mit dem Urteil zufrieden. Sie hätten im Hauptpunkt Recht erhalten, teilten sie mit. Das Transparenzgesetz sei verfassungswidrig und müsse überarbeitet werden.
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