Öffentlicher VerkehrEinkaufszentrum muss sich nicht an Kosten für ÖV beteiligen
SDA
30.10.2019 - 13:11
Das Emmen Center muss ihm auferlegte Kosten zur ÖV-Erschliessung nicht zahlen. Das Kantonsgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen, weil die Bestimmung im kantonalen Recht, mit der die Abgabe begründet wurde, gegen die Bundesverfassung verstosse.
Der Verkehrsverbund Luzern, der im Kanton Luzern den öffentlichen Verkehr organisiert, hatte das Einkaufszentrum 2015 verpflichtet, für 2016 bis 2019 jährlich 196'000 Franken zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass wegen des grossen Verkehrsaufkommens, das das Emmen Center mit seinen 80 Geschäften verursache, besondere Massnahmen nötig seien.
Das Einkaufzentrum erhob dagegen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde 2018 zwar teilweise gut, erhöhte aber den Jahresbetrag auf 306'335 Franken. Das Einkaufszentrum zog diesen Entscheid an das Kantonsgericht weiter und erhielt dort Recht.
Geregelt ist die umstrittene Kostenbeteiligung von Einrichtungen wie Einkaufszentren in einem Artikel des kantonalen Gesetzes über den öffentlichen Verkehr. Das Kantonsgericht teilte am Mittwoch mit, dass dieser Gesetzesartikel gegen die Verfassung verstosse. Die Bemessungsgrundlage sei nicht hinreichend bestimmt. Die Formulierung im Gesetz sei so offen, dass die Höhe der Abgabe nicht anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien überprüft werden könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Kantonsgericht präzisierte auf Anfrage, dass mit dem Entscheid nur die Verfügung des Regierungsrats, nicht aber der kritisierte Gesetzesartikel aufgehoben sei.
Fünf weitere Luzerner Fachmärkte und Einkaufszentren gehen ebenfalls juristisch gegen die ihnen auferlegte Kostenbeteiligung vor. Diese Verfahren wurden sistiert, bis der Falle des Emmen Centers entschieden ist. Begründet wurde dies damit, dass sich in allen sechs Fällen die gleichen Rechtsfragen stellten.
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