Justiz Elektrizitätswerk Lachen unterliegt im Streit um Steuerbefreiung

SDA

16.8.2019 - 12:01

Gewinn aus der Elektrizitätsversorgung muss auch in diese investiert werden, wenn ein Unternehmen Steuerbefreiung geltend machen will. (Symbolbild)
Gewinn aus der Elektrizitätsversorgung muss auch in diese investiert werden, wenn ein Unternehmen Steuerbefreiung geltend machen will. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/VALENTIN FLAURAUD

Das Elektrizitätswerk Lachen muss den Gewinn aus der Elektrizitätsversorgung versteuern. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der EW Lachen AG abgewiesen. Diese hatte argumentiert, der öffentliche Zweck der Elektrizitätsversorgung sei von der Steuer zu befreien.

Die Steuerrechnung, mit der sich das Bundesgericht befassen musste, stammt aus dem Jahre 2006. Bis dahin hatte nämlich für die Sparten Elektrizität und Wasser Steuerbefreiung gegolten wegen Verfolgung eines öffentlichen Zweckes.

Weil diese entfiel, wurde der steuerbare Reingewinn des Unternehmens ursprünglich auf rund 300'000 Franken festgesetzt und später auf knapp 600'000 Franken verdoppelt. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr Reingewinn sei weit tiefer zu veranschlagen, für die Sparte Elektrizität sei Steuerbefreiung zu gewähren.

Diesem Antrag folgte das Bundesgericht nicht, wie aus dem Urteil hervorgeht, das am Freitag veröffentlicht wurde. Es begründet den Entscheid damit, dass das Unternehmen im strittigen Jahr der Gemeinde eine Dividende von 300'000 Franken ausgeschüttet habe.

Weil damals die Sparte Wasser einen Verlust einfuhr und die Sparte Elektrizität einen Gewinn von fast 600'000 Franken schrieb, stamme das ausgeschüttete Geld aus letzterer. Das Gesetz verlange aber, dass für eine Steuerbefreiung der Gewinn wieder in die öffentliche Elektrizitätsversorgung hätte fliessen müssen.

Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass der Betrag, den sie an die Gemeinde ausgeschüttet habe, für Zwecke der öffentlichen Elektrizitätsversorgung eingesetzt werde. Auch die Vorinstanz habe das nicht festgestellt.

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