ProzessEx-Platzchef des Luzerner Fests vor Kriminalgericht wortkarg
rl, sda
7.2.2023 - 15:49
Der Mann, der 2018 als Platzchef das Luzerner Fest um 47'000 Franken geschädigt haben soll, sei von jeder Schuld freizusprechen. Dies hat sein Verteidiger am Dienstag vor dem Kriminalgericht verlangt. Für die Staatsanwältin hat sich der Beschuldigte entweder der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
Keystone-SDA, rl, sda
07.02.2023, 15:49
07.02.2023, 17:14
SDA
Der 50-jährige Schweizer war am Stadtfest am Schwanenplatz als Platzchef für drei Stände mit 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, nur Getränkeeinnahmen von 7000 Franken statt 54'000 Franken auf das Konto des Luzerner Fests eingezahlt zu haben.
Die Staatsanwältin präsentierte dem Gericht dabei zwei mögliche Tatvarianten. Der Beschuldigte habe entweder selber Geld aus den Kassen genommen, oder er habe seine Pflichten als Platzchef so stark vernachlässigt, dass es unbekannte Dritte tun konnten.
Geschäft sehr schlecht gelaufen
Der Beschuldigte beantwortete vor dem Kriminalgericht die Fragen der Einzelrichterin kaum. Er verwies auf bereits zuvor gemachte Aussagen. Er sagte einzig, dass das Geschäft am Luzerner Fest sehr schlecht gelaufen sei. Sein Verteidiger sagte, sein Mandant sei sich keiner Schuld bewusst, und das Trauerspiel solle nun beendet werden.
Mit dem Trauerspiel meinte der Verteidiger die lange Vorgeschichte. Die Staatsanwaltschaft erliess zwei Strafbefehle gegen den Ex-Platzchef, zunächst wegen Veruntreuung und, nach dessen Einsprache, wegen ungetreuer Geschäftsführung.
Der Beschuldigte akzeptierte auch den zweiten Strafbefehl nicht und es kam zum Prozess vor dem Bezirksgericht Luzern. Nach diesem wurde die Anklage erneut um Veruntreuung erweitert und wegen der Deliktsumme an das Kriminalgericht weitergereicht. Der Verteidiger zweifelte die Rechtmässigkeit dieses Ablaufs vergeblich an.
Beute nicht gefunden
Die Staatsanwältin sah in ihrem Plädoyer diverse Indizien, dass der Beschuldigte sich an den Getränkeeinnahmen des Luzerner Fests selbst bereicherte, obwohl bei ihm kein Geld gefunden worden sei. Sie beantragte wegen Veruntreuung und weiterer Delikte eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 Franken.
Die Staatsanwältin begründete die Schuld des Angeklagten damit, dass nicht nur an einem Stand, sondern in allen Kassen Geld gefehlt habe und dass der Beschuldigte die Bareinnahmen allein einzahlte, obwohl er sich gemäss den Vorgaben der Festorganisatoren hätte begleiten lassen sollen. Zudem habe er Schulden in der Höhe von 65'000 Franken gehabt.
Alternativ stellte die Anklägerin den Antrag auf Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und einer entsprechend kürzeren Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Hätte er als Geschäftsführer der drei Stände am Schwanenplatz seine Pflichten eingehalten, wäre dem Luzerner Fest kein Schaden entstanden, erklärte sie.
Freiwilligkeit und Vertrauen
Diese Argumentation wies der Verteidiger zurück. Es sei zwar etwas schiefgelaufen, strafrechtlich treffe seinen Mandanten aber keine Schuld. An so einem Fest sei alles hektisch, die Personen würden freiwillig arbeiten, und es laufe über das Vertrauen. Sein Mandant habe sein Amt so wie in den Vorjahren ausgeübt.
Zudem fehle es an einem Beweis, dass sich der Beschuldigte bereichert habe, sagte der Verteidiger. Ihm seien 25 Personen unterstellt gewesen, und die könnten alle der Dieb gewesen sein.
Das Kriminalgericht wird das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich bekannt geben.
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