War es Zufall, dass ein Sozialhilfebezüger in Luzern mit einem mitgeführten Messer nicht auf die Sozialarbeiterin einstach? So sieht es die Anklage und verlangt eine Haftstrafe. Übertrieben, erwidert die Verteidigung. Es sei nichts passiert und bloss ein Hilferuf des Angeklagten gewesen. Ein Freispruch sei angezeigt.
Rechtlich interessant und nicht ganz einfach nannte der Gerichtspräsident den Fall, der am Donnerstag vor dem Luzerner Kriminalgericht verhandelt wurde. Einen Mordversuch wirft der Staatsanwalt einem heute 34-jährigen Schweizer vor, der 2017 mit einem Schmetterlingsmesser zu einem Termin auf dem Sozialamt erschienen war. Er fordert sechseinhalb Jahre Haft.
Der Mann hatte rund 14 Jahre mit Unterbrüchen Sozialhilfe bezogen. Vor Gericht sagte er, das Sozialamt habe ihn jahrelang schikaniert. Als man ihm zum dritten Mal angedroht habe, die Sozialhilfe einzustellen und die Nothilfe zu verweigern, habe er um seine Wohnung gebangt.
«Ich war nervlich am Ende, wurde in die Enge getrieben. Da musste ich einen extremen Hilferuf in meiner Not rausschreien.» So nahm er im Februar 2017 ein Messer mit aufs Sozialamt und spielte mit dem Gedanken, die Sozialarbeiterin in den Hals zu stechen, um ins Gefängnis zu kommen. «Dort hätte ich ein Dach über dem Kopf, und das Problem mit dem Sozialamt wäre auch weg gewesen.»
Doch das Messer blieb im Sack und Blut floss keines. Nach dem Termin ging der Beschuldigte direkt zur Polizei, legte das Messer auf den Tisch und sprach von seinen Absichten. Die Polizei nahm ihn fest.
Schwelle zum Versuch überschritten
Es seien mehr als bloss Gedanken gewesen, argumentiere der Staatsanwalt und verwies auf das Messer, das der Beschuldigte mitführte. Er habe die Tat detailliert geplant und vorbereitet – so recherchierte er vorab etwa nach dem Strafmass für Mord, setzte seinen Computer neu auf und packte Ersatzkleidung für die Zeit im Gefängnis.
Während des Gesprächs habe er das Messer griffbereit gehabt. Die Schwelle von der Vorbereitung zum Versuch habe er überschritten, als er das Büro betragt. «Er war an jenem Tag bereit, die Sozialarbeiterin niederzustechen», sagte der Ankläger. Dies aus besonders egoistischem Beweggrund, nämlich zur Sicherung regelmässiger Mahlzeiten und eines Dachs über dem Kopf. Bis heute zeige er keine Spur von Reue.
Die «grauenvolle Tat» habe wohl nur durch einen Zufall nicht mit dem Tod der Sozialarbeiterin geendet. Am Gespräch nahm nämlich überraschend eine Praktikantin teil. Das sei im zahlreich im Kopf durchgespielten Ablauf der Tat nicht vorgekommen.
Gedankenkreisen oder Durchspielen?
Der Angeklagte sprach dagegen von einem Gedankenkreisen. Er habe sich zwar auch bildlich vorgestellt, die Sozialarbeiterin in den Hals zu stechen. Gleichzeitig aber habe er gewusst, dass das falsch sei, deshalb habe er es auch nicht getan. Er wäre zu einer solchen Tat ausserstande, sei kein gewalttätiger Mensch.
«Fakt ist, dass der Angeklagte die Tat nicht ausführte», sagte sein Verteidiger. Er verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes oder der vorsätzlichen Tötung.
Die Unschlüssigkeit seines Mandanten sei Zeichen von Hemmung und Skrupel, die Skrupellosigkeit könne folglich nicht bejaht werden. Deshalb müsse man gar nicht vom Mord-Tatbestand sprechen.
Zwei Hände
Die These, wonach die unerwartete Anwesenheit der Praktikantin der äussere Grund dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte nicht zur Tat schritt, verwarf der Verteidiger. Sein Mandant habe deren Anwesenheit selber zugestimmt. Auch bedeute das Messer im Sack keinen Mord-Versuch, dieses lasse sich nur mit beiden Händen öffnen.
Auch die vorsätzliche Tötung verneinte er. Es fehlte der Vorsatz, der Frau wirklich etwas anzutun. Vielmehr habe es sich um einen Hilferuf gehandelt, nachdem bereits zuvor über Jahre weg niemand die Hilferufe des Mannes gehört habe.
Der Mann, der sich im vorzeitigen Vollzug in stationärer Behandlung befindet, ist laut einem Gutachten voll schuldfähig. Es besteht demnach eine erhöhte Gefahr für weitere Drohungen oder schwere Gewaltdelikte, wenn seine Persönlichkeitsstörung nicht behandelt wird. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich eröffnet.
Zurück zur Startseite