Landrat NWHome Office wird in Nidwalden im Gesetz verankert
rl, sda
3.5.2023 - 10:23
Der Kanton Nidwalden regelt für seine Angestellten das Home Office und führt für Neuangestellte eine gesetzliche Probezeit ein. Der Landrat hat am Mittwoch in erster Lesung eine Teilrevision des Arbeitsgesetzes unterstützt.
rl, sda
03.05.2023, 10:23
SDA
Bis auf Detailkritik, die zudem teilweise die regierungsrätliche Verordnung betraf, gab es in der Debatte nur zustimmende Voten. Über die Vorlage abstimmen wird das Parlament erst nach der zweiten Lesung.
Die heutige Gesetzgebung für das Personal ist rund 20 Jahre alt. Dominik Steiner (FDP) begrüsste deswegen namens der vorberatenden Kommission die Gesetzesrevision. Die Arbeitswelt und die Gesellschaft veränderten sich rasant. Er lobte zudem, dass das neue Gesetz flexibel ausgestaltet sei.
Kritisiert wurde von Seiten der SVP etwa, dass die Staatsangestellten für das Zügeln zwei Freitage erhalten sollen. Die Sprecherin der Grüne/SP lobte, dass der Mensch mit der Gesetzesrevision stärker ins Zentrum gestellt werde. Die GLP bezeichnete die Revision als Minimum, um den Kanton Nidwalden als Arbeitgeber attraktiver zu machen.
Freiwilliges Home Office
Eine der Neuerungen ist das Home Office, das durch die Coronapandemie an Bedeutung gewonnen hat. Bislang gab es zur «Telearbeit» nur eine Weisung. Nun wird dazu eine gesetzliche Regelung geschaffen. Die Telearbeit bleibt freiwillig, eine Entschädigung für die Infrastruktur zu Hause gibt es nicht.
Nidwalden will zudem bei Neueinstellungen eine reguläre Probezeit von drei Monaten einführen. Das geltende Gesetz sieht keine eigentliche Probezeit vor, sondern nur eine kurze Kündigungsfrist von sieben Tagen während des ersten Monats.
Die Revision sieht auch Vereinfachungen vor. Kantonale Angestellte, welche einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachgehen wollen, sollen in Zukunft keiner regierungsrätlichen Bewilligung mehr bedürfen. Künftig soll eine Meldepflicht bei den Vorgesetzten genügen.
Das Personalgesetz gilt nicht nur für die Angestellten des Kantons, sondern auch der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Von den wesentlichen Regelungen dürfen die Gemeinden nicht abweichen.
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