ZentralschweizKanton Luzern muss Lärmbelastung in Kriens neu messen
rl, sda
29.3.2023 - 17:20
Ob die Anwohnerinnen und Anwohner der Kantonsstrasse in Kriens LU zu viel Lärm ausgesetzt sind, muss vom Kanton Luzern überprüft werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Anwohners gutgeheissen und die zuständige Behörde angewiesen, die Lärmemissionen neu zu ermitteln.
rl, sda
29.03.2023, 17:20
SDA
Gemäss dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil geht es um den Strassenabschnitt zwischen den Einmündungen Hofstetterstrasse und Schachenstrasse. Im Jahr 2000 wurde dort der Einbau von Schallschutzfenstern angeordnet und die Strasse mit einem Flüsterbelag ausgestattet.
Für die Lärmsanierung wurden damals Erleichterungen gewährt. Dies ist dann möglich, wenn für das Einhalten der Lärmgrenzwerte ein unverhältnismässig grosser Aufwand nötig wäre. Ein Anwohner verlangte 2017 vom Kanton, dass der Erleichterungsentscheid aufgehoben und die Lärmsituation neu beurteilt werde.
Der Kanton führte darauf Lärmmessungen durch und wies das Gesuch ab. Der Anwohner hatte auch vor dem Kantonsgericht keinen Erfolg und gelangte 2020 an das Bundesgericht. Das oberste Gericht hiess das Anliegen des Anwohners nun gut. Dieser habe ein Anrecht auf Wiedererwägung, denn es sei davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten, heisst es im Urteil.
So stellte sich zwischenzeitlich heraus, dass der eingebaute, angebliche Flüsterbelag nicht zu einer Lärmreduktion, sondern zu mehr Lärm führte. Zudem habe er «in akustischer Hinsicht seine Lebensdauer überschritten».
Das Gericht führt ferner neue Erkenntnisse der Forschung zu der gesundheitsschädigenden Wirkung des Lärms an. Zudem sei heute, im Gegensatz zu 2000, Tempo 30 als taugliches Instrument zum Schutz vor Lärm anerkannt. Das Gericht bejahte zudem Zweifel an der methodischen Korrektheit der amtlichen Lärmmessungen. Es gab auch zu bedenken, dass sich die im Sanierungsentscheid festgelegte, zulässige Lärmbelastung nahe des Alarmwerts befinde. (Bundesgerichtsurteil vom 9. März 2023, 1C_574/2020)
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