Kantonsgericht Kantonsgericht heisst Bushub-Provisorium in Ebikon gut

SDA

17.1.2020 - 13:14

Das Kantonsgericht Luzern hat eine Beschwerde gegen den provisorischen Bushub in Ebikon abgewiesen.
Das Kantonsgericht Luzern hat eine Beschwerde gegen den provisorischen Bushub in Ebikon abgewiesen.
Source: Kantonsgericht Luzern

Der provisorische Busknoten in Ebikon ist recht- und zweckmässig. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde einer Anwohnerin abgewiesen, wie es am Freitag mitteilte.

Beim Bahnhof in Ebikon soll eine grosse Bushaltestelle für sechs Buslinien realisiert werden. Bis zu 34 Busse sollen diese pro Stunde bedienen. Damit soll in der Vorortsgemeinde östlich von Luzern ein Umsteigeknoten zwischen Bus und S-Bahn geschaffen werden.

Für den geplanten Bushub wurde von der Gemeinde Ebikon eine Projektbewilligung erteilt, doch ist das Vorhaben durch eine hängige Beschwerde blockiert. Auf den Fahrplanwechsel vom Dezember 2019 wurde deswegen ein Provisorium realisiert.

Der Gemeinderat erteilte im Mai 2019 die strassenrechtliche Projektbewilligung für den provisorischen Bushub. Eine Liegenschaftsverwaltungsfirma, die vom Projekt betroffen ist, erhob dagegen Einsprache.

Umstrittener Linksabbieger

Hauptkritikpunkt der Beschwerdeführerin ist gemäss des Kantonsgerichtsurteils, dass die Busse den Verkehr behindern und damit die Verkehrssicherheit gefährden könnten. Der Stauraum für die Fahrzeuge, die bei der Kreuzung Hofmatt von der Zentralstrasse Richtung Bahnhof abbiegen wollten, sei zu klein.

Das Kantonsgericht kam aber zum Schluss, dass mit einem technischen Bericht und den Abklärungen des Kantons die Situation genügend abgeklärt worden sei. Gemäss diesen Abklärungen besteht zwar die Gefahr, dass zwei Busse zusammen im Linksabbieger stehen und einen Rückstau verursachen. Die Wahrscheinlichkeit dafür wird aber als tief eingestuft. Eine mögliche Überlastung ist nach Einschätzung der Fachleute auch noch keine ausserordentliche Situation.

Ein Mangel sei aber, dass die zuständige kantonale Dienststelle keine Überlegungen zum möglichen Schadenpotential gemacht habe, schreibt das Gericht. Allerdings gebe es, nicht zuletzt wegen den an der Kreuzung vorhandenen Lichtsignalanlagen, keinen Hinweis, dass ein besonders hohes Schadenausmass eintreten könnte.

Monitoring gestützt

Die Gemeinde Ebikon hatte bei der Projektbewilligung auch ein Monitoring angeordnet. Auch dieses wird vom Kantonsgericht gestützt. Mit der Überwachung kann die Verkehrssituation beurteilt werden, und falls nötig, können Korrekturmassnahmen getroffen werden.

Die Beschwerdeführerin hatte moniert, dass es nicht angehe, eine gefährliche Verkehrssituation nachträglich mit einem Monitoring zu überprüfen. Das Kantonsgericht hält aber fest, dass aus dem Umstand, dass ein Monitoring angeordnet worden sei, nicht abgeleitet werden dürfe, dass die Verkehrssituation nur unvollständig abgeklärt worden sei.

Mit dem Monitoring werde nicht eine mangelhafte Projektbewilligung korrigiert, schreibt das Kantonsgericht. Vielmehr gehe es um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern ist nicht rechtskräftig. Es kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

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