Baurecht Kantonsgericht weist Einsprachen gegen Verkehrshausprojekt ab

SDA

28.4.2020 - 15:00

Neubaupläne des Verkehrshauses stossen bei Anwohnern auf Widerstand. (Archivbild)
Neubaupläne des Verkehrshauses stossen bei Anwohnern auf Widerstand. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/URS FLUEELER

Das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern hat mit seinem Plan, die Halle Schienenverkehr durch ein Mehrzweckgebäude zu ersetzen, juristisch eine Hürde genommen. Das Kantonsgericht hat Beschwerden gegen das Vorhaben abgewiesen.

Der am 20. April 2020 gefällte und am Dienstag publizierte Entscheid ist indes noch nicht rechtskräftig. Die Anwohner, die das Bauvorhaben bekämpfen, können den Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen.

Das Verkehrshaus plant an Stelle der heutigen Halle Schienenverkehr einen sechsstöckigen Neubau. Dieser soll hauptsächlich vom Museum genutzt worden, soll aber auch über Büros und Konferenzräume verfügen. Das Grundstück liegt in der Zone für öffentliche Zwecke.

Die Stadt Luzern erteilte die Baubewilligung im Januar 2019. Im Oktober erfolgte eine weitere Bewilligung, bei der es um den Schutz vor Lärm der Personen ging, die sich in den geplanten Büros aufhalten. Beide Bewilligungen wurden von Anwohnern mit einer Sammeleinsprache angefochten.

Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, dass das Bauprojekt des Verkehrshauses nicht zonenkonform sei. Sie stiessen sich daran, dass in den Obergeschossen Büros und Konferenzräume eingerichtet würden, die teilweise an Ausstellungspartner oder an Dritte vermietet und nicht ausschliesslich vom Verkehrshaus genutzt werden sollen.

Das Kantonsgericht folgte dieser Argumentation aber nicht. Die Büros und Konferenzräume seien ein mit dem Zonenzweck vereinbare öffentliche Nebennutzung. Bei einer geplanten privaten Nebennutzung von 15 Prozent entspreche das Bauvorhaben noch überwiegend einer zonenkonformen Museumsnutzung.

Ferner kritisierten die Beschwerdeführer, dass kein Gestaltungsplan ausgearbeitet worden sei. Zudem verstosse das Bauvorhaben gegen das Eingliederungsgebot, gemäss dem ein Gebäude das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen darf, sowie gegen die Lärmschutzverordnung.

Das Gericht hält dazu fest, dass in der Zone für öffentliche Zwecke nur ausnahmsweise bei besonders grossen Überbauungen Gestaltungspläne nötig seien. Zudem liege der geplante Neubau nicht an exponierter Lage und sei vom Vierwaldstättersee her kaum einsehbar. Die Grösse, die Proportionen und die Gestaltung des Gebäudes beeinträchtigen das Orts- und Landschaftsbild nicht. Ferner sei die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt worden.

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