Öffentliche Nutzung Kläger gegen Utenbergnutzung blitzt vor Kantonsgericht ab

rl, sda

4.2.2022 - 10:58

Das Kantonsgericht hat in Sachen Utenberg einen Zwischenentscheid des Bezirksgerichts aufgehoben. (Archivaufnahme)
Das Kantonsgericht hat in Sachen Utenberg einen Zwischenentscheid des Bezirksgerichts aufgehoben. (Archivaufnahme)
Keystone

Ob Gerichte über die Nutzung des Schlössli Utenberg in Luzern befinden werden, ist ungewiss. Das Kantonsgericht hat einem Einwohner der Stadt das Recht zu klagen abgesprochen, wie es am Freitag mitteilte.

4.2.2022 - 10:58

Der 1949 verstorbene amerikanische Kunsthistoriker und Mäzen Charles B. Hoyt vermachte 1931 der Stadt Luzern das Schlössli Utenberg. Zur Bedingung machte er, dass das Gut auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sei.

Ein Einwohner der Stadt Luzern ist der Ansicht, dass die Stadt diese vor 90 Jahren gemachte Vorgabe nicht mehr einhalte. Seit 2017 wird das Schlössli von einem Gastronomieunternehmen genutzt, zudem hat dort eine Firma Büros.

Das Bezirksgericht Luzern kam im März 2021 in einem Zwischenentscheid zum Schluss, dass es für die Klage örtlich und sächlich zuständig sei. Auch sei der Kläger zur Klage berechtigt, denn er wohne in der Stadt und habe damit ein berechtigtes Interesse, dass das Schloss so genutzt werde, wie es der Erblasser vorgesehen habe.

Fehlende Betroffenheit

Das Kantonsgericht, bei dem die Stadt gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt hat, sieht diesen Punkt aber anders. Grund dafür ist, dass der Kläger nicht stärker von der Utenbergnutzung betroffen ist als ein anderer Einwohner.

Das Kantonsgericht stützt sich bei seiner Beurteilung auf das Zivilgesetzbuch. Gemäss diesem könne die Vollziehung einer Auflage von denjenigen Personen verlangt werden, die daran ein direktes und besonderes Interesse hätten.

Eine Popularklage sei somit nicht zugelassen, einzig Einwohner der Stadt zu sein genüge nicht, teilte das Kantonsgericht mit. Der Kläger habe kein persönliches und unterstützungswürdiges Interesse nachweisen können.

Das Bezirksgericht hatte in seinem Zwischenentscheid auch festgehalten, dass die im Erbvertrag gemachte Bedingung einer öffentlichen Nutzung weder verjährt noch abgelaufen sei. Das Kantonsgericht liess diesen Punkt offen, weil es die Berufung guthiess und den Zwischenentscheid der ersten Instanz damit aufhob.

Das Urteil des Kantonsgericht ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

rl, sda