Prozess Klinikarzt fordert Freispruch nach Patiententötung in St. Urban

kad, sda

8.7.2021 - 11:53

In der psychiatrischen Klinik in St. Urban ereignete sich 2017 ein Tötungsdelikt - vier Jahre später musste sich ein Arzt dafür vor Gericht verantworten. (Archivbild)
In der psychiatrischen Klinik in St. Urban ereignete sich 2017 ein Tötungsdelikt - vier Jahre später musste sich ein Arzt dafür vor Gericht verantworten. (Archivbild)
Keystone

Weil ein Patient im Wahn 2017 in der Psychiatrischen Klinik in St. Urban seinen Zimmernachbarn erschlug, hat sich am Donnerstag der diensthabende Arzt vor dem Bezirksgericht Willisau wegen fahrlässiger Tötung verantworten müssen. Er verlangte einen Freispruch, eine Gutachterin belastete das Klinikpersonal.

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Der Vorfall passierte am Karfreitag 2017. Ein heute 37-jähriger gelernter Kranführer und ehemaliger Kickboxer war von seiner Familie in hochpsychotischem Zustand in die Klinik eingeliefert worden. Nach dem Eintrittsgespräch wurde er in einem Doppelzimmer untergebracht, wo bereits ein 85-jähriger Patient schlief.

Der neu eingelieferte Patient hörte Stimmen, die ihm sagten, dort liege der Satan, und wenn der aufstehe, sei es aus mit ihm. Daraufhin schlug er den Mann mit Fäusten und dem Fuss zu Tode. Das Kantonsgericht verurteilte ihn dafür wegen vorsätzlicher Tötung, verzichtete wegen Schuldunfähigkeit aber auf eine Strafe und wies ihn in eine Klinik ein.

In dem Fall musste sich nun der ehemalige Klinikarzt verantworten. Der Staatsanwalt warf ihm vor, mit unsorgfältigem Handeln die Tötung ermöglicht zu haben. Er forderte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 100 Franken und eine Busse von 1500 Franken.

Für 200 Patienten zuständig

Vor Gericht sagte er, weder die Belastung des Beschuldigten, der in jener Nacht für über 200 Patienten zuständig war, noch der zeitliche Entscheidungsdruck könnten den Arzt entlasten. Er hielt ihm namentlich sein passives Verhalten vor. Er habe den späteren Täter unmediziert und ohne Überwachung in einem Doppelzimmer unterbringen lassen, was zur Tötung führte.

Dem widersprach der Verteidiger des heute 40-jährigen Arztes, der einen Freispruch forderte. Nicht sein Mandant habe entschieden, dass der spätere Täter in ein Doppelzimmer eingewiesen wird. Das liege nicht in seiner Zuständigkeit.

Auch könne der Staatsanwalt nicht benennen, welche Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. Die Anklage glaube wohl, es verletzte die Sorgfaltspflicht, einen Patienten ohne Medikamente in einem Mehrbettzimmer unterzubringen. «Dann müssten sämtliche Kliniken umgebaut werden.»

Fahrlässige Mitwirkung

Aus juristischer Sicht gehe es um die fahrlässigen Mitwirkung an einem Vorsatzdelikt. Die Lehre sei in dieser Frage gespalten. «Der Patient tötete das Opfer, nicht mein Mandant», sagte der Verteidiger.

Der Beschuldigte sagte vor Gericht, er habe keinen Fehler gemacht. Man habe nicht auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung schliessen können, da keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei.

Auch sei der Patient nach dem Eintrittsgespräch beruhigt gewesen, habe gesagt, er möchte nur schlafen. Niemand könne sagen, was nach der Untersuchung passiere, man könne nicht jeden Eingewiesenen zwangsmedizieren. Ein Pfleger, der das Eintrittsgespräch führte und als Zeuge vorgeladen war, sagte, es habe beim Gespräch nichts auf eine Gefahr hingedeutet.

Fraglicher Brief

Das sah eine Gutachterin anders. Sie erwähnte ein Medikament, das man dem Patienten in einer ungewöhnlich hohen Dosierung angeboten habe. Dies mache man gemäss Leitlinien nur beim Sonderfall der Fremdgefährdung. Zwar sei das beruhigende Eintrittsgespräch eine gute Voraussetzung. Allerdings hätte das Ziel sein müssen, dass er ein angstlösendes Medikament nimmt.

Ein weiteres Thema war der Brief des einweisenden Arztes. Darin sei sehr klar formuliert, dass der Täter fremdgefährdend ist. Ein solcher Überweisungsbrief müsse den Behandelnden unbedingt vorgelegt werden. «Wenn das nicht geschehen ist, ist die zentrale Frage, wer das zu verantworten hat», sagte die Gutachterin.

Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich eröffnet.