Kantonale VerwaltungLehrvertrag laut Luzerner Gericht zu Recht fristlos gekündigt
SDA
9.9.2020 - 10:40
Das Luzerner Kantonsgericht hat eine Klage gegen die fristlose Kündigung eines Lehrvertrags bei der kantonalen Verwaltung abgewiesen. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Lernenden zerstört gewesen, begründet das Gericht seinen Entscheid.
Der Klägerin fehlte die berufliche Eignung trotz Wiederholung des ersten Lehrjahrs, schreibt das Kantonsgericht zum am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Dieses ist noch nicht rechtskräftig, es kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Die Klägerin knüpfte die Fortsetzung der Lehre an die «unerfüllbare Bedingung eines neuen Lehrmeisters» und verweigerte das für sie organisierte Praktikum in einem anderen Betrieb, heisst es weiter. Durch dieses Verhalten sei das Vertrauensverhältnis derart erschüttert worden, dass der Verwaltung eine Weiterführung des Lehrverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.
Durch dieses Verhalten sei das Vertrauensverhältnis derart erschüttert gewesen, dass der Verwaltung eine Weiterführung des Lehrverhältnisses nicht zugemutet werden konnte, schreibt das Gericht.
Der Arbeit ferngeblieben
Die Klägerin hatte ihre vierjährige berufliche Grundausbildung bei der kantonalen Verwaltung im August 2016 begonnen. Da sie die fachlichen Anforderungen im ersten Lehrjahr nur knapp erfüllte, wurde die Wiederholung des ersten Lehrjahrs vereinbart.
Wie das Gericht festhält, verbesserten sich die Leistung der Lernenden «nicht wie erhofft». Im September 2018 fand dann ein Gespräch mit ihr, den Eltern, Vorgesetzten und Ausbildungsverantwortlichen statt. Dabei wurde die Gefährdung des Lehrverhältnisses thematisiert. Die Klägerin trat ein Praktikum in einem anderen Betrieb am vereinbarten Termin nicht an und blieb ab Oktober der Arbeit fern.
So löste die Verwaltung Mitte März 2019 das Arbeitsverhältnis dann fristlos auf. Dagegen reichte die Klägerin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Klage beim Kantonsgericht ein. Sie verlangte unter anderem die Aufhebung der Kündigung, Schadenersatz und Genugtuung.
Wie das Gericht nun festhält, kann ein Lehrverhältnis nur unter bestimmten, sachlichen begründbaren Umständen aufgelöst werden. Dem Lehrverhältnis liege ein befristeter Arbeitsvertrag zu Grunde, weshalb nur die fristlose Kündigung möglich sei. Das Obligationenrecht sehe vor, dass das Lehrverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden könne, wenn die lernende Person nicht über die für die Bildung notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen verfügt.
«Liegen sichere Anzeichen vor, dass die lernende Person die Lehrabschlussprüfung nicht bestehen kann, so hat der Lehrbetrieb nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, das Lehrverhältnis aufzulösen», schreibt das Gericht.
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