Die ausgelagerten Luzerner Kantonsbetriebe müssen Lohnnebenleistungen wie Boni, Sonderzulagen oder Pauschalspesen der Leitungsorgane nicht separat ausweisen. Dies hat der Kantonsrat am Montag bei der zweiten Lesung der Revision des Organisationsgesetzes mit 59 zu 52 Stimmen entschieden.
Mit dem Entscheid des Kantonsrates müssen die ausgelagerten Kantonsbetriebe nur über die Grundzüge der Entschädigungen der obersten strategischen und operativen Leitungsorgane Auskunft geben. Die Entschädigungen müssen nicht einzeln ausgewiesen werden.
Bereits in der ersten Lesung im September hatte sich das Parlament knapp mit 54 zu 52 gegen diese von der vorberatenden Kommission beantragten separaten Ausweisung der Lohnnebenleistungen ausgesprochen. In der zweiten Lesung stellte die Kommission ihren Antrag erneut.
CVP und FDP lehnten die separate Ausweisung von Lohnnebenleistungen mit dem Argument ab, dass das Gesetz schlank gehalten werden solle. Die SVP und die Ratslinke sagten dagegen, ohne diesen Zusatz bleibe das Gesetz zahnlos.
Die Offenlegung der Kaderlöhne geht auf ein 2016 überwiesenes Postulat zurück. Auskunft erteilt werden muss in den Geschäftsberichten.
Die neuen Regeln gelten etwa für das Kantonsspital und die Psychiatrie, die Hochschule und die Universität, die Gebäudeversicherung, die Ausgleichskasse und die IV-Stelle, Lustat Statistik Luzern, die Pensionskasse oder den Verkehrsverbund.
In der Schlussabstimmung wurde die Änderung des Organisationsgesetzes mit 85 zu 29 Stimmen gutgeheissen.
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