Justiz Luzern hat deutscher Domina zu Unrecht Arbeitseinsatz verweigert

SDA

6.5.2020 - 11:47

Das Luzerner Kantonsgericht kritisiert einen Entscheid der Gewerbeaufsicht. (Archivbild)
Das Luzerner Kantonsgericht kritisiert einen Entscheid der Gewerbeaufsicht. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/URS FLUEELER

Eine deutsche Domina hat vor dem Luzerner Kantonsgericht gegen die Gewerbeaufsicht einen Sieg errungen. Diese hat ihr zu Unrecht die Meldebestätigung, die EU-Ausländer für die bewilligungsfreie Arbeitsausübung benötigen, verweigert.

Die Deutsche meldete am 11. Juni 2019 der kantonalen Gewerbeaufsicht, sie werde vom 17. bis 23. Juni als selbständige Sexualtherapeutin und Domina in Emmenbrücke tätig sein. Die Behörde lehnte die Meldung des Arbeitseinsatzes aber ab und verweigerte der Frau damit die vom Freizügigkeitsabkommen vorgesehene bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Die Frau verzichtete darauf auf den geplanten Arbeitseinsatz, verlangte von der Gewerbeaufsicht aber eine beschwerdefähige Verfügung und gelangte ans Kantonsgericht. Dieses gab der Domina recht und hob den rechtswidrigen Entscheid der Gewerbeaufsicht auf, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervorgeht.

Das Freizügigkeitsabkommen sieht vor, dass Angehörige von EU-Staaten bis zu 90 Tage ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz arbeiten dürfen. Der Arbeitseinsatz muss aber sieben Tage im Voraus der Gewerbeaufsicht gemeldet werden.

Verdacht auf Scheinselbständigkeit

Die Luzerner Behörde lehnte die Meldung der Domina mit der Begründung ab, dass diese entgegen der Angaben gar nicht als Selbständigerwerbende arbeiten wolle. Sie führte an, dass die Deutsche als Arbeitsort einen Salon in Emmenbrücke angegeben habe. Eine Meldung sei nur möglich, wenn sie vom Salon angestellt und von diesem gemeldet werde, lautete der Standpunkt der Gewerbeaufsicht.

Das Kantonsgericht hält aber fest, dass für das Meldeverfahren die Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unerheblich sei. Die Gewerbeaufsicht dürfe die Meldung nicht ablehnen, nur weil sie den Erwerbsstatus anders einschätze. Sonst würde das Meldeverfahren unzulässigerweise in ein Bewilligungsverfahren umgewandelt. Eine ausländerrechtliche Bewilligung sei aber wegen des Freizügigkeitsabkommens nicht nötig.

Vermutet die Gewerbeaufsicht, dass jemand nur als Scheinselbständiger arbeitet, muss sie eine Kontrolle vor Ort veranlassen. Im vorliegenden Fall sei der Domina die Möglichkeit genommen worden, den von ihr angegebenen Status als selbständig Erwerbende vor Ort nachweisen zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zurück zur Startseite