JustizLuzerner Bauer muss Wohnung fürs Grosi zurückbauen
SDA
20.8.2020 - 14:33
Ein Luzerner Bauer muss eine Wohnung, die er ohne Bewilligung erstellt hatte, zurückbauen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Es hat die Beschwerde gegen ein Urteil des Luzerner Kantonsgerichts abgewiesen. Der Bauer hatte sich auf den Vertrauensschutz berufen.
Bei der Schlussabnahme eines Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone einer Luzerner Gemeinde habe das Bauamt 2016 eine Projektänderung festgestellt, teilte das Luzerner Kantonsgericht am Donnerstag mit. Neben einer dritten bewilligten Wohnung sei ein zusätzlicher separater Zugang zu einem mit «Grosi» bezeichneten Raum mit einer Küchenzeile erstellt worden.
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern verweigerte dem Bauer die Bewilligung für diese nachträgliche Projektänderung. Das Bauamt räumte ihm eine Frist von zwei Monaten ein, um die vorhandenen Installationen und Geräte wie Armaturen, Kochherd, Backofen oder Dampfabzug der ohne Bewilligung eingebauten Küche zu entfernen, den Wasseranschluss stillzulegen, die Türe zu entfernen und die Wand zu schliessen.
Das Kantonsgericht hatte eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Bau- und Ausnahmebewilligung im September 2019 abgewiesen. Die Beschwerdeführer zogen den Fall an das Bundesgericht weiter.
Grosi-Raum ist eigenständige Wohnung
Dieses kommt nun zum Schluss, dass die Bau- und Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert worden sei. Das Kantonsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim «Grosi-Raum» um eine eigenständige Wohneinheit handle.
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf den Vertrauensschutz, weil ihnen von einem Mitarbeiter des Bauamtes vor Baubeginn die Bewilligung zugesichert worden sei. Da die Beschwerdeführer bei ihrer Anfrage verschwiegen hatten, dass weitere bauliche Veränderungen wie die zusätzliche Türe im Eingangsbereich, Grundrissänderungen und ein Treppenaufgang geplant waren, lagen gemäss Bundesgericht die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht vor.
Das Bundesgericht betont, dass die Wohnnutzung in der Landwirtschaftszone nur ausnahmsweise zonenkonform sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
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