Zentralschweiz Luzerner Kantonsgericht bestätigt Rückzonung in Vitznau

rl, sda

8.3.2024 - 11:19

Das Kantonsgericht Luzern hat die Zweckmässigkeit der umstrittenen Rückzonung bejaht. (Archivaufnahme)
Das Kantonsgericht Luzern hat die Zweckmässigkeit der umstrittenen Rückzonung bejaht. (Archivaufnahme)
Keystone

Die Gemeinde Vitznau LU hat mit der Rückzonung von Bauland im Gebiet Schwanden in die Landwirtschaftszone einen korrekten Entscheid getroffen. Dies hat das Kantonsgericht Luzern festgestellt, wie es am Freitag mitteilte.

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Die Gemeinde Vitznau gehört zu jenen Luzerner Gemeinden, welche zu grosse Bauzonenreserven haben, das heisst sie verfügt über mehr Bauland, als sie in den nächsten 15 Jahren voraussichtlich braucht. Sie muss deswegen 17 Hektaren rückzonen.

Im Februar 2022 hiessen die Stimmberechtigten von Vitznau eine Revision des Bau- und Zonenplans, die Rückzonungen vorsah, gut. Die Revision wurde auch vom Regierungsrat genehmigt.

Teil der Revision war die Rückzonung des teilweise überbauten Gebiets Schwanden, das am Rigi-Hang liegt und seit Jahrzehnten eingezont ist. Elf betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer erhoben gegen die Rückzonungen ihrer Grundstücke Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.

Schlecht erschlossen

Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Rückzonung des Gebiets Schwanden zweckmässig sei. Das Gebiet liege abseits und sei schlecht erschlossen.

Das Gericht beurteilte die von der Gemeinde vorgenommene Rückzonung auch insgesamt als verhältnismässig. Es gebe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Reduktion überdimensionierter Bauzonen, teilte es mit.

Das öffentliche Interesse überwiege die Interessen der Beschwerdeführerinnen und -führer, nämlich die Eigentumsgarantie und die Baufreiheit. Ein Grundeigentümer habe auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Land dauernd in der Bauzone verbleibe, hiess es im Urteil.

Auch weitere Einwände wies das Kantonsgericht ab. Dabei ging es etwa um die Berechnung der Bauzonenkapazitäten, oder dass Flächen, die sich für Rückzonungen eigneten, nicht berücksichtigt worden seien. Ein weiterer Punkt der Beschwerdeführerinnen und -führer, dass mit Schwanden vergleichbare Areale in der Bauzone belassen würden, fand beim Gericht ebenfalls kein Gehör.

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde deswegen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann beim Bundesgericht angefochten werden.