TierschutzLuzerner Landwirt wegen Biberdammzerstörung schuldig gesprochen
SDA
19.8.2020 - 10:24
Das Bezirksgericht Willisau LU hat einen Landwirt schuldig gesprochen, einen Biberdamm in der Rot bei St. Urban LU zerstört zu haben. Es bestrafte den 56-Jährigen mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 160 Franken und mit einer Busse von 900 Franken, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteilsdispositiv hervorgeht.
Die Willisauer Einzelrichterin sprach den Landwirt schuldig, im Spätherbst oder frühen Winter 2018 in der Rot einen Biberdamm zerstört und damit den Schutz der geschützten Tierart gestört zu haben. Er habe damit gegen Bestimmungen des Jagdgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes verstossen. Zudem habe er unerlaubt in den Lebensraum des Schutzgebietes Wassermatten eingegriffen.
Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten aber auch von mehreren Anklagepunkten frei. Diese bezogen sich hauptsächlich auf die mutmassliche vorsätzliche Zerstörung von Biberdämmen im Mühlebach.
Die Staatsanwaltschaft hatte sich für eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 190 Franken und für eine Busse von 1600 Franken ausgesprochen. Das Urteil ist noch nicht begründet und noch nicht rechtskräftig. Es kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
Unschuld beteuert
Am Prozess vom 12. August hatte der Landwirt vor dem Bezirksgericht seine Unschuld beteuert. Er sei kein Biberfeind und habe selbst an einem Biberprojekt mitgearbeitet, erklärte er. Er habe am Biberdamm in der Rot nichts gemacht. Das gestaute Wasser habe für sein Land keine unmittelbare Gefahr bedeutet.
Gemäss Anklageschrift war der Damm mit Hilfe eines Traktors zerstört worden. Darauf hinweisende Traktorspuren begründete der Landwirt damit, dass er ein Wasserfass für seine weidenden Rinder manövriert habe. Der Biberdamm sei gebrochen, als die Rot Hochwasser geführt habe.
Dieser Theorie widersprach ein Biberfachmann von Pro Natura, der von der Bezirksrichterin befragt wurde. Der Damm in der Rot sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 Prozent von Menschenhand beschädigt worden, sagte er. Bei einem Hochwasser wäre er an einer anderen Stelle gebrochen, aber nicht dort, wo er beschädigt gewesen sei.
Der Beschuldigte hatte den Biberdamm den Behörden gemeldet. Hier hakte der Verteidiger ein. Es mache doch keinen Sinn, einen Biberdamm zu melden und dann zur Selbsthilfe zu greifen, sagte er. Die Indizien reichten nicht aus für eine Verurteilung.
Im Bezug zum Mühlebach gab der Beschuldigte an, er habe dort Äste entfernt. Es seien aber nur einzelne Äste gewesen und kein Biberdamm, erklärte er.
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