Politische RechteLuzerner Regierung schlägt Gesetzesbestimmungen für Krisenlagen vor
rl, sda
2.2.2022 - 13:51
Im Kanton Luzern soll die direkte Demokratie in Notlagen nicht auf Basis des allgemeinen Notrechts funktionieren. Der Regierungsrat zieht die Konsequenzen aus der Coronapandemie und schlägt die Schaffung ordentlicher Gesetzesbestimmungen vor.
rl, sda
02.02.2022, 13:51
02.02.2022, 15:16
SDA
Der Regierungsrat teilte am Mittwoch mit, er habe das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Durchführung einer entsprechenden Vernehmlassung beauftragt. Mit einer Änderung des Stimmrechtsgesetzes sollen die Gemeinderäte wie auch der Regierungsrat befähigt werden, künftig in Ausnahmesituationen Massnahmen zur Sicherstellung der politischen Rechte zu treffen.
Mit diesen Gesetzgebungsarbeiten zieht der Regierungsrat die Lehren aus dem Beginn der Coronapandemie, als das öffentliche Leben stark eingeschränkt war. Er musste damals dafür sorgen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre politischen Rechte trotzdem wahrnehmen konnten, etwa als am 29. März 2020 im ganzen Kanton neue Gemeindebehörden gewählt wurden.
Nicht mehr in Kraft
Der Regierungsrat erliess wenige Tage vor den kommunalen Wahlen eine Verordnung. Diese fusste nicht auf einem Gesetz, sondern auf der Notrechtsbestimmung in der Kantonsverfassung. Die unter diesem Regime erlassenen Verordnungen verfallen spätestens nach zwei Jahren, die im März 2020 erlassene Verordnung ist nicht mehr in Kraft.
Der Regierungsrat will nun für künftige Notlagen entsprechende Bestimmungen im Stimmrechtsgesetz festschreiben. Durch die Schaffung ordentlicher Gesetzesbestimmungen werde er auf Basis einer spezifischen, demokratisch legitimierten Grundlage handeln können, erklärte er in seiner Vernehmlassungsbotschaft.
Die entsprechenden Bestimmungen sollen sich an der Verordnung vom März 2020 orientieren, weil sich diese bewährt habe. So sollen Gemeinden das Recht erhalten, Abstimmungen und Wahlen an der Urne abzuhalten, wenn eine lokale ausserordentliche Situation die Durchführung einer Gemeindeversammlung verunmöglicht.
Mehraufwand zumutbar
Dieser Passus soll nur zur Anwendung kommen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung einer Gemeindeversammlung tatsächlich verhindert sei, erklärte der Regierungsrat. Ein blosses Erschwernis, etwa wenn der Gemeindesaal nicht benutzbar sei, genüge nicht. Ein zumutbarer organisatorischer Mehraufwand sei kein Grund, dass sich eine Gemeinde auf diese Bestimmung berufen könne.
Ist ein Grossteil des Kanton von einer Notlage betroffen, oder kann in einer Gemeinde weder eine Gemeindeversammlung noch eine Urnenabstimmung stattfinden, soll der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen treffen. Die neue Bestimmung sieht vor, dass er Wahlen oder Abstimmungen verschieben oder absagen sowie Fristen und Verfahren ändern kann, wenn dies der geordneten Wahrnehmung der politischen Rechte dient.
In welcher Form – Verordnung, Verfügung oder Beschluss – solche Regelungen erfolgten, hänge von der konkreten Situation ab, erklärte der Regierungsrat. Aus staatsrechtlichen Gründen und aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit seien diese Massnahmen zeitlich auf die Dauer der ausserordentlichen Situation beschränkt.
Anpassungen vorgeschlagen werden ferner zur Wahl des Urnenbüros und zur Durchführung von Orientierungsversammlungen.
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