Heime Luzerner Regierung will Heimtaxen nicht weiter zurück überprüfen

SDA

9.6.2020 - 00:01

Für Heimbewohner mit Ergänzungsleistungen im Kanton Luzern soll die Taxgrenze nach einem Gerichtsurteil nur für das laufende Jahr überprüft werden. (Symbolbild)
Für Heimbewohner mit Ergänzungsleistungen im Kanton Luzern soll die Taxgrenze nach einem Gerichtsurteil nur für das laufende Jahr überprüft werden. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Die Luzerner Regierung will die vom Kantonsgericht gerügte Begrenzung der Ergänzungsleistung für Heimbewohner nicht rückwirkend für den ganzen Heimaufenthalt überprüfen, sondern nur für das laufende Jahr. Sie lehnt ein Postulat aus den Reihen der SP ab.

Ein Luzerner Heimbewohner hatte geklagt, weil er zur Deckung des Existenzbedarfs Ergänzungsleistungen erhielt, aber 28 Franken pro Tag selbst bezahlen musste, da die Heimkosten höher waren als die maximale Taxe des Kantons. Das verstosse gegen Bundesrecht, weil dem Mann eine Sozialhilfeabhängigkeit drohe, befand das Kantonsgericht.

Der Regierungsrat entschied daraufhin, bis im Sommer 2020 eine neue Taxgrenze festzulegen und rückwirkend ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Daran störte sich Kantonsrätin Pia Engler (SP). In ihrem Postulat forderte sie, die Taxgrenze sei rückwirkend ab 2019 für den gesamten Heimaufenthalt zu überprüfen und anzupassen. Nur die gründliche Aufarbeitung der letzten Jahre schaffe Gerechtigkeit und Transparenz.

In seiner Antwort vom Montag lehnt der Regierungsrat diese Forderung aber ab. Die Taxgrenze sei mit der neuen Pflegefinanzierung 2011 in Kraft getreten und seinerzeit vom Bund ausdrücklich genehmigt worden. Vor dem Urteil habe es keinen Anlass gegeben, daran zu rütteln. Die Regierung wehrte sich denn auch gegen den Vorwurf, sie habe die geltende Taxgrenze bewusst tief angesetzt.

Auswirkungen für Erben

Die rückwirkende Festsetzung einer neuen EL-Taxgrenze über den 1. Januar 2020 hinaus wäre praktisch nicht umsetzbar und hätte zudem weitere Konsequenzen, begründet die Regierung ihre Ablehnung. So müsste zunächst geprüft werden, ab welchem Jahr die Taxgrenze zu tief war. Es müsste für jeden Heimbewohner und jede Heimbewohnerin retrospektiv geprüft werden, ab wann ein Umzug in ein günstigeres Heim oder zumindest in ein Doppelzimmer möglich gewesen wäre.

Bei mittlerweile verstorbenen Heimbewohnern könnte eine Rückerstattung dazu führen, dass bereits abgeschlossene Erbgänge wiedereröffnet und angepasst werden müssten. Da die Gemeinden für die Finanzierung der Ergänzungsleistungen zuständig sind, hätte eine weitergehende Rückwirkung schliesslich auch entsprechende finanzielle Konsequenzen für diese.

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