BadeunfallMitarbeiter des Lido Luzern auch in zweiter Instanz freigesprochen
SDA
12.8.2020 - 11:04
Den Bademeister und den Geschäftsführer der Strandbad Lido AG in Luzern trifft nach Ansicht des Kantonsgerichts keine Schuld an einem Unfall im Jahr 2014, seit dem ein Badegast komplett gelähmt ist. Das Gericht hat die Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.
Die zweite Instanz bestätigte damit ein Urteil des Bezirksgerichts Luzern von 2019, wie es am Mittwoch mitteilte. Das am 3. August gefällte Urteil wurde schriftlich und im Dispositiv eröffnet. Es ist daher noch nicht rechtskräftig. Das Kantonsgericht wird das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich begründen.
Der Mann hatte sich am Pfingstmontag 2014 mit einem Sohn auf einem Badesteg befunden und war von diesem ins Wasser gegangen, angeblich mit einem Kopfsprung. Dabei brach er sich zwei Halswirbel und ist seither Tetraplegiker.
Keine Verbotstafel
An dem Steg war keine Verbotstafel für Kopfsprünge angebracht. Das Bezirksgericht hatte die Beschuldigten mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht erwiesen, dass das Opfer einen Kopfsprung gemacht habe.
Beim Berufungsprozess vom 23. Juni vor dem Kantonsgericht Luzern stand die Sicherheitskultur in dem Strandbad und die Eigenverantwortung der Badegäste im Zentrum der Plädoyers. Nach Angaben der Familie waren Vater und Sohn zwei Mal auf der linken Seite des Stegs Kopf voran in den See gesprungen. Dann soll der Vater auf der rechten Seite den fatalen Köpfler gemacht haben.
Viel zu seicht
Der beschuldigte Bademeister gab vor dem Gericht an, er habe die Personen auf dem Steg gesehen, aber keine Kopfsprünge registriert. Er habe nicht wahrgenommen, wie der Unfall passiert sei. Er habe in seinen acht Jahren Arbeit als Bademeister noch nie jemanden bemerkt, der dort Kopfsprünge mache, denn das Wasser sei viel zu seicht.
Zur Zeit des Unfalls betrug die Wassertiefe bloss 1,19 Meter. Der Staatsanwalt warf dem Bademeister vor, er habe die Situation falsch eingeschätzt. Der Opferanwalt sah beim Geschäftsführer des Lidos eine «mangelhafte Sicherheitskultur». Bei einem Kopfsprungverbot wäre der Vater nicht drei Mal in den See gesprungen.
Die Verteidigung hielt dagegen, dass der Vater bei den ersten beiden Sprüngen hätte merken müssen, wie tief das Wasser sei. Er sei in Missachtung aller Gefahren ins Verderben gesprungen. Falls er wirklich Kopfsprünge gemacht habe, habe sich der Mann unverantwortlich verhalten. Ob eine Verbotstafel etwas genützt hätte, sei nicht klar.
Der Privatkläger, welcher das erstinstanzliche Urteil angefochten hatte, muss die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahren übernehmen und seine Anwaltskosten in erster und zweiter Instanz selber tragen.
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