Obwalden will die kantonale Richtprämie für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) neu berechnen und die Beiträge senken. Möglich wird das dank eines Systemwechsels beim Bundesamt für Gesundheit. Das Kantonsbudget wird um 2,2 Millionen Franken entlastet.
Die neu berechnete Richtprämie orientiere sich stärker an den effektiven Prämienkosten. Damit fallen die IPV-Beiträge für die Bezüger leicht tiefer aus als bisher, wie die Obwaldner Regierung am Mittwoch in ihrem Vernehmlassungsentwurf schreibt.
Mit der neuen Berechnungsgrundlage komme zudem der Budgetbetrag den realen Kosten näher. Denn die für die Budgetierung verwendeten Prämienkosten lagen in den vergangenen Jahren rund 16 bis 19 Prozent über den effektiven Prämienkosten.
Bisher wurde die Richtprämie, die für die Beitragshöhe ausschlaggebend ist, auf Basis der kantonalen Durchschnittsprämie errechnet. Diese geht von einer 300-Franken-Franchise aus und wird vom Bund festgelegt. Doch im Kanton Obwalden sind 80 Prozent der Bevölkerung nicht mit dem Standardmodell versichert. Sie bezahlen dadurch tiefere Krankenkassenprämien und erhielten höhere Vergünstigungen, als sie zur Prämienbezahlung verwenden. Dieser Fehler werde mit der aktuellen Vorlage behoben.
Künftig sollen daher die kantonalen mittleren Prämien als Grundlage für die Richtprämien dienen. Möglich wird das, weil das Bundesamt für Gesundheit die mittleren Prämien neu prospektiv bekanntgibt und diese präzisere Datengrundlage auf Kantonsebene zur Budgetberechnung verwendet werden kann. Die Regierung will verhindern, dass IPV-Beiträge ausbezahlt werden, die höher sind als die eigentlichen Krankenkassenprämien der betroffenen Personen.
Neu berechnet der Kanton den IPV-Anspruch auf Grundlage der jeweils vorletzten Steuerperiode, wodurch ermessensweise Berechnungen entfallen. Ebenfalls wird der Mindestanspruchs von Kindern auf neu 80 Prozent der Kinderrichtprämie erhöht. Damit folgt Obwalden übergeordnetem Recht. Diese weiteren Anpassungen seien kostenneutral.
Der Nachtrag ist Teil der Finanzvorlage 2020 und damit ein weiteres Element in der nachhaltigen Stabilisierung des Finanzhaushalts. Er soll per 1. Januar 2020 in Kraft treten.
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