Im Namensstreit haben sich der Schweizer Detailhändler Otto's und die deutsche Otto Group am Mittwoch vor dem Luzerner Kriminalgericht auf einem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland eingeschossen. Für die einen ist er ein Pfeiler, für die anderen bloss ein "seidener Faden".
Der Vertrag aus dem Jahre 1892 hält fest, dass eine Markennutzung im jeweils anderen Land anerkannt wird. Der Klägervertreter von Otto's sagte vor dem Luzerner Kantonsgericht, ohne diesen Staatsvertrag wäre den Beklagten der Markteintritt von vorherein verwehrt. "Die Position der Beklagten hängt am seidenen Faden des Staatsvertrags."
Er verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser habe den Vertrag als Begründung in einem Namensrechtsverfahren von Rivella nicht zugelassen. Der Vertrag regle nur eine eingeschränkte markenrechtliche Konstellation. Die Formulierung laute nicht, dass die Marke auch im anderen Staat als benützt gelte, sondern man könne sie nicht löschen lassen.
Das bezeichnete sein Gegenpart vor Gericht als widersinnig: Es sei unlogisch, einem Markeninhaber bloss ein Abwehrrecht, aber kein Nutzungsrecht zuzugestehen. Vehement wehrte er sich auch gegen den Begriff des "seidenen Fadens".
Nach wie vor in Kraft
"Ich verwehre mich gegen diese Formulierung", sagte er. Ein Staatsvertrag sei dem Schweizerischen Recht sogar vorrangig und kein seidener Faden. "Er ist ein Pfeiler der Rechte der Beklagten."
Was das Urteil des Europäischen Gerichtshofs angehe, so sei es in dem aufgeführten Fall um den Eintritt in die EU gegangen, den Rivella damit begründete, dass mit dem Staatsvertrag der umstrittene Produktname in Deutschland und somit in der EU bereits Geltung habe. Für den Prozess in Luzern habe das Urteil keine Relevanz. "Es geht um Schweizerisches Recht und insbesondere um den Staatsvertrag, der nach wie vor in Kraft und sehr wesentlich ist."
Der Schweizer Discounter will verhindern, dass sein deutscher Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt. Das Kantonsgericht hatte 2017 ein vorsorgliches Verbot des Einstiegs der Otto Group im Schweizer Onlinehandel unter besagter Webadresse verfügt, das Bundesgericht hatte dieses bestätigt. Der für seine roten Warenhäuser bekannte Restpostenhändler Otto's mit Sitz in Sursee LU fürchtet Umsatzeinbussen wegen Verwechslungsgefahr.
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