Schiesswesen Pläne für zentrale Nidwaldner Schiessanlage aufgeben

SDA

20.1.2020 - 10:15

Die Nidwaldner Politik muss sich damit beschäftigen, wo im Kanton künftig geschossen werden soll. (Symbolbild)
Die Nidwaldner Politik muss sich damit beschäftigen, wo im Kanton künftig geschossen werden soll. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Der Plan, die sechs Nidwaldner Schiessanlagen durch einen zentralen Schiessstand zu ersetzen, soll aufgegeben werden. Wie die Gemeinden das Schiesswesen organisieren wollen, sollen sie unter sich ausmachen, findet der Regierungsrat.

In Nidwalden gibt es sechs Schiessanlagen, nämlich in Beckenried, Ennetbürgen, Emmetten, Ennetmoos, Oberdorf und Wolfenschiessen. Sie sind lärmsaniert, halten die Immissionsgrenzwerte aber nicht vollständig ein. In den Anlagen darf deswegen betrieblich nur eingeschränkt und vorderhand längstens bis 2027 geschossen werden.

Im kantonalen Richtplan ist die Schaffung einer regionalen, zentralen Schiessanlage Nidwalden festgehalten. Dieser Plan ist aber aus politischen und finanziellen Gründen gescheitert. Der Richtplan sei deswegen anzupassen, fordert Landrat Remo Zberg (FDP) in einer Motion.

Der Regierungsrat ist bereit, die geltende Formulierung zu einer zentralen Schiessanlage aus dem Richtplan zu entfernen. Es spreche nichts gegen die Streichung, wenn eine koordinative Unterstützung der Gemeinden durch den Kanton nicht mehr gewünscht werde, teilte er am Montag mit.

Zberg hat aber noch eine zweite Forderung. Er verlangt, dass im Richtplan eine neue Formulierung aufgenommen wird, die eine dezentrale Verteilung von maximal sechs Schiessständen anstrebt. Diesen neuen Text lehnt der Regierungsrat ab. Er begründet dies mit der Gemeindeautonomie.

Die Pflicht, den Schützen des obligatorischen Bundesprogramms lärmschutzkonforme Anlagen zur Verfügung zu stellen, obliege den Gemeinden, schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort auf die Motion. Die kantonale Zuständigkeit beschränke sich auf aufsichtsrechtliche Funktionen. Die beantragte neue Formulierung gebe lediglich die bereits geltende Rechtsgrundlage wieder.

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat auf Grund dieser Überlegungen, die Motion nur teilweise erheblich zu erklären.

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