Badeunfall Risiko selbst eingegangen: Gericht begründet Bademeisterfreispruch

SDA

23.10.2020 - 12:07

Das Luzerner Kantonsgericht hat den Freispruch eines Lidobademeisters begründet. (Archivaufnahme)
Das Luzerner Kantonsgericht hat den Freispruch eines Lidobademeisters begründet. (Archivaufnahme)
Source: KEYSTONE/ALEXANDRA WEY

Der Vater, der im Sommer 2014 im Lido Luzern bei einem Sprung ins Wasser schwer verletzt worden ist, ist das Risiko eines Unfalls selbst eingegangen. Das Kantonsgericht Luzern hat am Freitag begründet, wieso es den Bademeister vom Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung freigesprochen hat.

Der Vater befand sich mit einem Sohn auf einem Badesteg und ging von diesem ins Wasser. Dabei brach er sich zwei Halswirbel und ist seither Tetraplegiker. Der Bademeister und der Geschäftsführer des Lidos mussten sich deswegen vor dem Bezirksgericht und danach vor dem Kantonsgericht verantworten.

Das Bezirksgericht sprach die Beschuldigten mit der Begründung frei, dass nicht erweisen sei, dass das Opfer einen Kopfsprung gemacht habe. Das Kantonsgericht kam ebenfalls zu einem Freispruch. Es geht aber davon aus, dass der Vater mehrere Kopfsprünge gemacht habe.

Die Verletzung sei aber nicht durch eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung des Bademeisters oder des Geschäftsführers verursacht worden. Der Vater sei in «eigenverantwortlicher Selbstgefährdung» ins Wasser gesprungen, teilte das Kantonsgericht mit.

Keine Sprunganlage

Der Vater hätte wissen können, dass das Wasser für einen Kopfsprung nicht tief genug sei, hiess es im Urteil. Der Seegrund sei sichtbar gewesen, und der Mann sei nach einem ersten Sprung im hüfttiefen Wasser gestanden.

Der Steg sei keine Sprunganlage, erklärte das Kantonsgericht. Der Vater habe nicht davon ausgehen können, dass das Lido eine genügende Wassertiefe garantiere. Er habe selbst entschieden, ob, wie und wo er in den See springe.

Der Bademeister war im Urteil des Kantonsgerichts auch nicht zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet, denn die Familie habe sich unauffällig verhalten. Der Bademeister habe den fatalen Kopfsprung nicht voraussehen können.

Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, dass er es unterlassen habe, am Steg eine Verbotstafel für Kopfsprünge anzubringen. Es gebe keine Normen, die ein solches Verbot vorschreiben würden, und es seien dort auch nie Kopfsprünge gemacht worden, erklärte das Gericht. Zudem sei die Sicherheit der Stege nie beanstandet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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