Privatschule Schwyzer Regierung klärt Fragen zur Schule des Vereins Urig

liku, sda

14.12.2023 - 11:19

Eine neue Privatschule im Kanton Schwyz weckt Sorge in der kantonalen FDP-Fraktion. (Symbolbild)
Eine neue Privatschule im Kanton Schwyz weckt Sorge in der kantonalen FDP-Fraktion. (Symbolbild)
Keystone

Der Schwyzer Regierungsrat hat Fragen zur Bewilligung der privaten Vereinsschule «ein-s-ein» beantwortet. In einer Interpellation hatten sich Kantonsratsmitglieder der FDP-Fraktion besorgt über den entsprechenden Verein gezeigt.

liku, sda

Über den Verein Urig Schwyz, dessen Vorstand und dessen Mitglieder sei nichts bekannt, wie Kantonsrat Urs Rhyner (FDP) in seiner Interpellation schreibt. Der umschriebene Zweck des Vereins sei auf der Homepage unklar und nur vage umrissen.

Es sei bekannt, dass der Verein den Corona-Massnahmen kritisch gegenüber stehe und in verschiedenen Kantonen bisher erfolglos versucht habe, eigene Schulen zu eröffnen, wie er weiter schreibt. Der Kantonsrat forderte Antworten von der Regierung. Er wollte wissen, wie der Regierungsrat sicherstellen könnte, ob es sich beim Verein nicht um eine Sekte handele.

Dies könne der Regierungsrat nicht sicherstellen, wie dieser in seiner Antwort vom Donnerstag schreibt. Glaubens-, Gewissens-, Kultus- und Vereinsfreiheit gestatte es allen Menschen, einer Vereinigung anzugehören oder nicht.

Erziehungsrat ist zuständig

Bei der Bewilligung von privaten Volksschulen komme dem Regierungsrat keine Rolle zu, heisst es in der Antwort weiter. Die Zuständigkeit zur Prüfung der Gesuche liege beim Erziehungsrat. Eine Bewilligung werde aber generell erteilt, wenn die geforderten Unterlagen vorlägen und die vorgegebenen Bedingungen erfüllt seien.

Die Gesuchssteller müssten in einer Selbstdeklaration Angaben zur ideologischen Ausrichtung machen. Auch unterstünden sie der Aufsicht des Amts für Volksschulen und Sport. Deren Abteilung Schulcontrolling stehe in regelmässigem Kontakt mit den Schulleitungen und nehme Besuche vor Ort vor. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften könne die Betriebsbewilligung wieder entzogen werden. Die Bewilligung muss alle vier Jahre erneuert werden.

Die Finanzierung der Vereinsschule erfolge über Elternbeiträge sowie Spendengelder, wie die Regierung weiter festhielt. Eine staatliche Finanzierung privater Schulen sei ausgeschlossen.

Nur Beschlüsse öffentlich zugänglich

Mehrmals ging aus der Antwort des Regierungsrats hervor, dass er sich nicht in der Pflicht sehe, über die Statuten des Vereins zu informieren. Dies obliege dem Verein selbst.

Auch Akteneinsicht in Gesuch und Bewilligung sei den involvierten Parteien vorbehalten. Akteneinsicht könne nur gewährt werden, wenn ein wissenschaftliches- oder anderes schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht werden könne und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Einzig die Beschlüsse des Erziehungsrates würden öffentlich zugänglich gemacht.