Alimentenbevorschussung Schwyzer Regierung will Regeln bei Alimentenbevorschussung ändern

SDA

3.6.2019 - 10:35

Der Schwyzer Regierungsrat ist bereit, die Regeln für die Alimentenbevorschussung zu ändern. (Symbolbild)
Der Schwyzer Regierungsrat ist bereit, die Regeln für die Alimentenbevorschussung zu ändern. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/CHRISTOF SCHUERPF

Wie bei den Ehepaaren soll neu bei den Konkubinatspaaren das Einkommen beider beigezogen werden, wenn es um die Berechnung der Alimentenbevorschussung geht. Der Schwyzer Regierungsrat beantragt dem Parlament, ein Postulat erheblich zu erklären.

Kantonsrat Hanspeter Rast (SVP) stört sich daran, dass im Kanton Schwyz das Einkommen des Konkubinatspartners nicht miteingerechnet wird, wenn der Anspruch auf Bevorschussung von Kinderalimenten berechnet werde. Verheiratete Väter und Mütter würden dadurch ungleich behandelt.

Der Regierungsrat schreibt in seiner am Montag publizierten Antwort, dass der Kanton Schwyz die Alimentenbevorschussung nach den Regeln der Ergänzungsleistungen ausrichte und deswegen der Zivilstand eine Rolle spiele. Auch weist er darauf hin, dass Ehepartner im Gegensatz zu Konkubinatspartnern eine gegenseitige Beistandspflicht hätten.

Allerdings wird diese scharfe Trennung zwischen Ehe- und Konkubinatspartner zunehmend aufgeweicht. Die Rechtssprechung scheine vermehrt darauf abzustellen, dass sich Konkubinatspartner faktisch gegenseitig unterstützten, schreibt der Regierungsrat.

In 17 von 26 Kantonen kann denn auch das Einkommen des Partners bei der Berechnung der Alimentenbevorschussung eine Rolle spielen. Kriterien dafür sind etwa gemeinsame Kinder des unverheirateten Paares oder das Leben einer gewissen Zeit in einer Wohngemeinschaft.

Die Schaffung einer Rechtsnorm, um die finanziellen Verhältnisse eines Konkubinatspartners zu berücksichtigen, widerspiegle wichtige familiäre und gesellschaftliche Entwicklungen, begründet der Regierungsrat seine Zustimmung zum Postulat. Negative Anreize könnten gemildert und das Gebot der Rechtsgleichheit eingehalten werden.

In der Zentralschweiz kennt bislang einzig Obwalden die Regel, die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung beizuziehen.

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