Das Strafgericht Schwyz hat einen Anwalt vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen, ihm aber auch einen Rüge erteilt. Der Beschuldigte habe die von seinen Mandanten eingeräumte Vertretungsbefugnis nicht missbraucht, seine Klienten aber schlecht informiert. Der Freigesprochene muss deswegen die Verfahrenskosten übernehmen.
Dem 54-Jährigen war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, 2008 eine Einsprache gegen eine Verlängerung des Kiesabbaus in Nuolen SZ und Tuggen SZ ohne Rücksprache mit seinen Klienten zurückgezogen zu haben.
Dabei erhielt er von der Gegenpartei 12'000 Franken, dies für Honorarkosten, die sonst seine Mandanten hätten zahlen müssen. Die Staatsanwaltschaft forderte für den Anwalt eine bedingte Geldstrafe und eine Busse.
Das Strafgericht sprach den Beschuldigten aber von Schuld und Strafe frei. Es auferlegte diesem aber die Verfahrenskosten von 14'500 Franken. Es begründete dies damit, dass der Anwalt mit seinem Verhalten zwar nichts Verbotenes getan habe, aber das Strafverfahren verursacht habe. Er hätte, so das Gericht, seine Mandanten über den geplanten Rückzug der Einsprache und die Übernahme der Anwaltskosten durch die Gegenpartei informieren sollen.
Strafrechtlich relevant war das Vorgehen des Anwalts gemäss Strafgericht nicht. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass seine Klienten kein Interesse an der Weiterführung der Beschwerde mehr hätten. Ihm könne deswegen nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Rückzug gegen deren Interessen verstossen.
Geringe Chancen
Das Strafgericht hielt fest, dass die Einsprache aufgrund der Entwicklungen nur geringe Chancen auf Erfolg gehabt hätte. Der Privatkläger habe durch den Rückzug der Einsprache seine Mandanten auch finanziell nicht geschädigt. Die Kosten, welche die Klienten im Beschwerdeverfahren zahlen mussten, hätten sie selbst verursacht.
Der Rückzug habe auch nicht zu einer Wertverminderung der Liegenschaften der Klienten geführt, erklärte das Strafgericht weiter. Ein solcher allfälliger Minderwert wäre bereits beim Bau und bei der Inbetriebnahme des Kieswerks entstanden.
Gängige Praxis
Auch den Vorwurf, der Anwalt habe sich durch die Annahme der 12'000 Franken ungerechtfertigt bereichert, liess das Gericht nicht gelten. Entschädigungszahlungen der Gegenpartei seien bei Vergleichsvereinbarungen gängige Praxis. Der Anwalt habe damit seine Mandanten schadlos halten können. Das Kieswerk habe durch die Zahlung keinen direkten wirtschaftlichen Vorteil erhalten.
Das Strafgericht kam zudem zum Schluss, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsverbot verletzt worden sei. Die Strafanzeige gegen den Anwalt ging bereits 2010 ein. In einem jahrelangen Hin und Her stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zwei Mal ein. 2018 entschied das Bundesgericht, dass der Fall neu beurteilt werden müsse.
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