Eine Frau ist vom Kriminalgericht Luzern zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt worden, weil sie ihren Neugeborenen tötete und den Tod von dessen noch ungeborenen Zwillingsbruder in Kauf nahm. Sie habe sich der Kindstötung schuldig gemacht.
Die heute 23 Jahre alte Frau hatte Ende 2015 in der Badewanne mit Hilfe von Informationen aus einem Youtube-Film einen Bub geboren und diesen kurz darauf im Keller getötet. 31 Stunden später brachte sie den Zwillingsbruder, ebenfalls in der Badewanne, tot zur Welt.
Die aus Serbien stammende Frau war bei der Geburt im siebten Monat schwanger. Der Kindsvater habe sich von ihr getrennt, weil sie eine Abtreibung verweigert habe, sagte sie vor Gericht. Vor ihren Eltern, mit denen sie zusammenlebte, habe sie die Schwangerschaft verheimlicht, weil sie Angst vor deren Reaktion gehabt habe.
Der Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die Frau habe sich der vorsätzlichen Tötung im Falle des Erstgeborenen schuldig gemacht. Weil sie nach der ersten Geburt keine medizinische Hilfe in Anspruch nahm, habe sie den Tod des noch Ungeborenen in Kauf genommen und sich mindestens der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.
Berechnend oder überfordert?
Der Staatsanwalt beschrieb die Beschuldigte als berechnende Frau, die ihre Interessen über die der ungewollten Säuglinge gestellt habe. Der Verteidiger zeichnete das Bild einer allein gelassenen Frau, die von ihren Eltern kontrolliert und mit ihren Problemen nicht fertig wurde. Er forderte nur eine Verurteilung für den Tod des Erstgeborenen und eine bedingte 20-monatige Strafe wegen Kindstötung. Am Tod des Zwillingsbruders trage sie keine Schuld, es sei nicht erwiesen, dass sie diesen Todesfall hätte verhindern können.
Der Tatbestand der Kindstötung kann bei Müttern zur Anwendung kommen, die ihr Kind während der Geburt oder unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs töten. Das Kriminalgericht schwenkte auch auf diesen Tatbestand ein, der im Vergleich zu anderen Tötungsdelikten eine sehr milde Strafe vorsieht, wie die Gerichtsvorsitzende bei der Urteilsverkündung sagte.
Nahe an Maximalstrafe
Mit einer Strafe von 34 Monaten ging das Gericht aber nahe an die mögliche Maximalstrafe von 36 Monaten. Die Beschuldigte habe zwei Säuglinge getötet und damit ein sehr hohes Tatverschulden, sagte die Gerichtsvorsitzende. Dass 22 Monate der Strafe bedingt ausgesprochen wurden, begründete sie damit, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft sei und es keine ungünstige Prognose gebe.
Im Falle des Erstgeborenen ging das Gericht von Kindstötung, im Falle des Zweitgeborenen von Kindstötung durch Unterlassung aus. Wenn die Beschuldigte nicht untätig geblieben wäre, wäre die Chance gross gewesen, dass der zweite Zwilling überlebt hätte, sagte die Gerichtsvorsitzende. Den Erstgeborenen habe sie wissentlich und willentlich an die Wand und auf den Boden geschlagen, um ihn zu töten. Sie habe die Tat indes nicht von langer Hand geplant und sei wegen der Familie in einer Art Drucksituation gewesen.
Die Beschuldigten konnte vor Gericht nicht viel zum Motiv der Tötung sagen. Weil der Neugeborene nicht wie erwartet geschrien und an der Brust gesaugt habe, habe sie geglaubt, alles falsch gemacht zu haben, erklärte sie. Sie habe auch Wut verspürt. Sie wisse nicht, was in ihrem Kopf vorgegangen sei.
Die Beschuldigte lebt auch heute noch im Haushalt ihrer Eltern. Sie hat eine feste Anstellung und gab an, regelmässig die Gräber ihrer Zwillinge zu besuchen.
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