Kantonsrat ZGZug schafft die «schwarze Liste» für säumige Prämienzahler ab
rl, sda
25.1.2024 - 14:57
Im Kanton Zug werden säumige Zahler der Krankenversicherungsprämien definitiv nicht mehr in eine schwarze Liste aufgenommen. Der Kantonsrat ist am Donnerstag dem Regierungsrat gefolgt und hat sich für ein Ende der umstrittenen Liste ausgesprochen.
Keystone-SDA, rl, sda
25.01.2024, 14:57
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In der ersten Lesung der Änderung des Krankenpflegegesetzes sprachen sich alle Fraktionen für eine Abschaffung der Liste aus, die seit einem Gerichtsurteil im Kanton eh nicht mehr genutzt wird. «Wir machen aus einer leeren Liste keine Liste», fasste Christian Hegglin (SP) die Folgen der Gesetzesänderung zusammen. Abgestimmt wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der zweiten Lesung.
Ziel der schwarzen Liste war es, Druck auf diejenigen Personen auszuüben, welche die Krankenkassenprämien nicht bezahlen wollen. Figurierten sie auf der Liste, bezahlten die Versicherungen nur noch Notfallbehandlungen. Die Schuldner sollten, auch mit Unterstützung der Gemeinden, dazu veranlasst werden, ihre Ausstände zu zahlen, bevor das Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein endet.
Rita Hofer (ALG) sagte als Sprecherin der vorberatenden Kommission, bei der schwarzen Liste sei allerdings nicht zwischen Zahlungsunwilligen und Zahlungsunfähigen unterschieden worden.
Dies kritisierte 2021 auch das Zuger Verwaltungsgericht, dessen Urteil das Aus der Liste im Kanton Zug besiegelte. Eine Aufnahme auf die Liste wäre bei einer rechtskonformen Anwendung nur noch für eine kurze Zeitspanne möglich. Aufwand und Ertrag würden in einem sehr ungünstigen Verhältnis stehen, weswegen auf die Liste verzichtet werden solle, sagte Etienne Schumpf (FDP).
Am Ziel, Personen, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen, zur Zahlung zu veranlassen, bevor das Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein endet, soll aber auch ohne schwarze Liste festgehalten werden. Die Gemeinden werden auch in Zukunft eine Meldung der Krankenkasse über die Betreibungsanhebung erhalten und intervenieren können.
Bundesrechtlich ist die Liste weiterhin zulässig. Geführt wird sie indes nur in vier Kantonen.
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