Justiz Zuger Gericht für zu hohe Anonymisierungskosten gerügt

SDA

4.2.2020 - 15:51

Der Zuger Jura-Student Stefan Thöni erringt vor Bundesgericht einen Erfolg. (Archivbild)
Der Zuger Jura-Student Stefan Thöni erringt vor Bundesgericht einen Erfolg. (Archivbild)
Source: KEYSTONE

Die 2000 Franken Gebühren, die das Zuger Verwaltungsgericht für die Anonymisierung von 16 Urteilen verlangte, sind gesetzeswidrig. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Zuger Politikers Stefan Thöni gutgeheissen.

Thöni hatte 2017 als Verwaltungsrichter kandidiert und wollte Einsicht in 16 Urteile des Zuger Verwaltungsgerichts, um zu sehen, welche Arbeit bei diesem anfällt und wie die Richter arbeiten, wie er am Dienstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte. Für die Anonymisierung der insgesamt 390 Seiten stellte das Gericht ihm 2000 Franken in Rechnung.

Thöni legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein, das diese guthiess, wie aus dem Urteil hervorgeht. Thöni argumentierte einerseits, die Kosten für die Herstellung der Justizöffentlichkeit seien Teil des Gerichtsverfahrens und dürften nicht erst für die Anonymisierung berechnet werden.

Anderseits seien die verrechneten 2000 Franken «prohibitiv hoch», es fehle zudem eine hinreichende Rechtsgrundlage, denn von einer «Kanzleigebühr» könne bei diesem Betrag nicht mehr die Rede sein.

Keine hinreichende Verankerung

Im ersten Punkt folgt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer nicht. Eine Gebühr für die Anonymisierung sei nicht bereits im Grundsatz unzulässig. Dagegen fehle für die vom Zuger Verwaltungsgericht erhobene Gebühr in der Tat eine hinreichende Verankerung in einem formellen Gesetz. Sie sei daher bundesrechtswirdig, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hatte auf die Kanzleigebühr verwiesen, die das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip respektiere. Die gemäss Verordnung zu erhebenden Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von 90 Franken pro Stunde hätten bei 27 Stunden und 50 Minuten für die Anonymisierung gar einen höheren Betrag ergeben.

Bei der erwähnten Kanzleigebühr handle es sich um ein Entgelt in geringer Höhe für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erforderten, halten die Bundesrichter fest. Die 2000 Franken würden den Rahmen der Kanzleigebühr sprengen.

Mehr Transparenz als Ziel

Das Verwaltungsgericht selber sei von einem «sehr erheblichen» Aufwand ausgegangen, es sei gar ein Gerichtsschreiber beigezogen worden. Bei 2000 Franken könne überdies nicht mehr von einer «geringen Höhe» die Rede sein.

Im Hinblick auf das Bundesgerichtsurteil fordert Thöni mit seiner Partei PARAT vom Zuger Kantonsrat, statt per Gesetz eine neue Gebühr einzuführen, die Publikation aller Urteile auf der Webseite des Verwaltungsgerichts vorzusehen. Das Urteil sei ein kleiner Sieg für die Transparenz der Zuger Justiz.

(Urteil 1C_497/2018 vom 22.01.2020)

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