Kantonsrat ZGZuger Kantonsrat debattiert über den Einsatz von Sozialdetektiven
we, sda
2.3.2023 - 04:31
Bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch sollen die Behörden im Kanton Zug Personen beschatten können. Am Donnerstag debattiert das Kantonsparlament über die notwendige gesetzliche Grundlage für den Einsatz von so genannten Sozialdetektiven.
Keystone-SDA, we, sda
02.03.2023, 04:31
SDA
Es sei nicht die Absicht dieser Gesetzesrevision, Sozialhilfebeziehende unter einen Generalverdacht zu stellen, schreibt die Regierung in der Vorlage. Dies war auch ein Anliegen zahlreicher Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Vielmehr gehe es darum, das Fehlverhalten jener Sozialhilfebezüger, die das System zu Lasten der Allgemeinheit ausnutzen, aufzudecken.
Konkret sollen die Sozialhilfebehörden künftig bei begründetem Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug, etwa durch Schwarzarbeit oder Vorspiegeln gesundheitlicher Einschränkungen, Beobachtungen der betroffenen Person im Alltag vornehmen können.
In diesen Fällen können so genannte Sozialdetektivinnen und -detektive unangemeldete Besuche am Wohnort und Observationen vornehmen. Unangemeldete Besuche am Arbeitsort sind nicht zulässig.
Die Observationsfrist beträgt sechs Monate und kann einmalig um sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe bestehen. Die betroffenen Personen müssen in jedem Fall über die Details der Observation informiert und mit den Ergebnissen konfrontiert werden.
Motion der Mitte-Fraktion
Die Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) geht auf eine Motion der heutigen Mitte-Fraktion im Kantonsrat zurück, die das Parlament 2019 erheblich erklärt hatte. Gegen die Einführung von Sozialdetektiven waren damals nur SP und ALG.
Drei Jahre zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die verdeckte Überwachung von Versicherten durch die Sozialversicherungen wegen fehlender rechtlicher Grundlagen gerügt. In der Folge wurde das Sozialversicherungsgesetz angepasst und damit die Observation geregelt. Weil aber die Sozialhilfe nicht darunter fällt, muss der Kanton Zug dies in einem kantonalen Gesetz regeln.
Mit der vorliegenden Revision sollen zudem auch die Mitwirkungspflicht bei hilfesuchenden Personen ausgedehnt und der Datenaustausch zwischen kantonalen und kommunalen Stellen eingeführt werden.
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