Bundesgericht Zuger Richter muss wegen Befangenheit in den Ausstand treten

SDA

3.12.2018 - 12:01

Ein Richter des Obergerichts Zug muss in einem Unterhaltsstreit in den Ausstand treten, weil die beklagte Partei von einer Angestellten seines Bruders vertreten wird. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Klägers gutgeheissen.

Im konkreten Fall geht es um die Abänderung eines Kinderunterhalts. Der Kläger entdeckte, dass die Rechtsanwältin der Gegenpartei in der Kanzlei des Bruders des fallführenden Richters angestellt ist. Zudem ist der Kanzleipartner des Bruders ein guter Freund des Richters.

Der Kläger beantragte deshalb, dass der Richter sofort in den Ausstand zu treten habe. Das Obergericht Zug entschied im September 2017 jedoch, dass keine Befangenheit vorliege. Die im Anwaltsrecht festgehaltene anwaltliche Unabhängigkeit gelte auch für angestellte Anwälte.

Das Bundesgericht hat diesen Beschluss in einem am Montag publizierten Urteil aufgehoben. Zwar bestätigt es, dass die Anwältin dem Grundsatz der anwaltlichen Unabhängigkeit unterliege. Weil sie jedoch Angestellte und nicht Partnerin der Anwaltskanzlei sei, könne eine gewissen Weisungsgebundenheit nicht ausgeschlossen werden, schreibt das Bundesgericht.

Objektive Befangenheit

Wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Richter und dem Chef der Anwältin erscheine der Richter objektiv als befangen. Ob er es tatsächlich ist, spielt gemäss Bundesgericht keine Rolle.

Aus diesem Grund haben die Lausanner Richter den Fall ans Obergericht Zug zurückgewiesen. Dieses muss einen neuen Spruchkörper bilden, in dem der verwandtschaftlich verflochtene Richter nicht mitwirkt.

Nicht behandelt hat das Bundesgericht die Frage, inwiefern die Freundschaft zwischen dem Richter und dem Kanzleikollegen seines Bruders in diesem Fall eine Rolle spielt. (Urteil 5A_738/2017 vom 25.10.2018)

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