UnvereinbarkeitAargauer Lehrpersonen sollen im Gemeinderat mitregieren können
ga, sda
12.7.2021 - 10:18
Aargauer Lehrpersonen sollen auch künftig in den Gemeinderat oder Stadtrat gewählt werden können. Der Regierungsrat will eine Revision des Unvereinbarkeitsgesetzes anpacken. Hintergrund ist die Tatsache, dass es ab 2022 keine Schulpflegen mehr gibt, sondern der Gemeinderat die Lehrpersonen anstellt.
12.07.2021, 10:18
SDA
Zwischen dem Portfolio einer Schulpflege und eines Gemeinderats bestehe ein gewichtiger Unterschied, hält der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zu einer Motion der Mitte-Partei fest. Eine Schulpflege befasse sich ausschliesslich mit Schulangelegenheiten. Der Gemeinderat befasse sich jedoch mit dem ganzen Spektrum an kommunalen Themenfeldern.
In diesem Gremium die Mitarbeit einer Lehrperson a priori zu verweigern, wäre gemäss Regierungsrat «unverhältnismässig und könnte eine ungerechtfertigte und somit widerrechtliche Ungleichbehandlung bedeuten».
Details sollen geklärt werden
Eine abschliessende Beurteilung bleibe jedoch den Justizbehörden vorbehalten, hält der Regierungsrat fest. In Einzelfällen mit Interessenskollisionen wären Ausstandvorschriften zu beachten. Diese gälten gleichermassen für alle Mitglieder der Exekutive.
Der Regierungsrat erklärt sich bereit, eine entsprechende Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes an die Hand zu nehmen. Eine Inkraftsetzung auf den Zeitpunkt der Abschaffung der Schulpflegen per Ende Jahr sei aufgrund des Gesetzgebungsprozesses nicht möglich.
Schulpflegen vor dem Aus
Mit der vom Volk gutgeheissenen Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule wird der Gemeinderat als kommunales Exekutivorgan explizit als Schulbehörde definiert. Die traditionellen Schulpflegen werden aufgelöst. In der Konsequenz sind neu die Gemeinderäte anstelle der Schulpflege die unmittelbar vorgesetzten Schulbehörden.
Eine Lehrperson kann daher von 2022 an unabhängig vom Pensum nicht Mitglied des Gemeinderats seiner Wohn- und Schulgemeinde sein. Derzeit dürfen Lehrpersonen nicht Mitglied der Schulpflege, also der Anstellungsbehörden, sein.
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