Für die Volkswahl von Richterinnen und Richtern an den Aargauer Bezirksgerichten werden die Spielregeln präzisiert und verschärft. Das beschloss der Grosse Rat am Dienstag. Künftig sind nur noch angemeldete Personen für das Gerichtspräsidium wählbar.
Zu diesem Zweck wird bereits für den ersten Wahlgang ein formelles Anmeldeverfahren eingeführt. Zu den bestehenden Voraussetzungen werden für Richter neu Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund gestellt.
Derzeit fehlen Bestimmungen zum strafrechtlichen Leumund. Es ist möglich, dass eine Person, die sich in irgendeiner Art und Weise strafbar machte, zum Richter gewählt wird.
Für eine Kandidatur dürfen auch keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Richterberuf nicht vereinbar sind. Zudem wird eine Amtsenthebung möglich sein, wenn entsprechende strafrechtliche Verfehlungen während der Amtszeit eintreten.
Es gehe darum, Mängel in den Gesetzen zu beheben, sagte Landammann und Justizdirektor Urs Hofmann (SP). Man sei zum Schluss gekommen, dass die bisherige Volkswahl der Richterinnen und Richter an den elf Bezirksgerichten der richtige Weg sei.
Eine fachliche Prüfung der Kandidierenden sei nur möglich, wenn diese nicht mehr vom Volk gewählt würden. Alle Parteien machten klar, dass es wichtig sei, dass das Volk die Mitglieder der Bezirksgerichte wähle.
Der Grosse Rats will mit Blick auf die zweite Beratung der Gesetzesrevision prüfen lassen, ob nebenamtlichen Fachrichtern am Obergericht tatsächlich eine Tätigkeit als Anwalt im Aargau untersagt sein soll. Die FDP kritisierte in diesem Zusammenhang, dass viele Gerichtsurteile nicht öffentlich publiziert würden.
Gerichtsschreiber als Gemeinderat
Das Parlament beschloss auf Antrag des Regierungsrats für Mitglieder der Gerichte ferner, gewisse Auflagen zu lockern. Künftig können Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie Mitglieder des Justizgerichts in den Gemeinderat gewählt werden.
Zudem werden auch Friedensrichter und nebenamtliche Bezirksrichter ein Amt im Gemeinderat oder die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ausüben dürfen. Die entsprechende Gemeinde soll jedoch nicht im selben Friedensrichterkreis beziehungsweise Bezirk liegen.
Der Grosse Rat hiess am Dienstag die drei entsprechenden Gesetzesrevisionen jeweils einstimmig gut. Die neuen Regeln sollen auf den 1. April 2020 in Kraft treten. Sie werden daher bei den Neuwahlen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im kommenden Jahr bereits gelten.
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