Nordschweiz Aargauer Verwaltungsgericht rügt Sozialamt und Kanton

ga, sda

19.6.2023 - 14:16

Sozialhilfe kürzen ohne schriftliche Verfügung - das geht nicht. Das Aargauer Verwaltungsgericht gab einem Sozialhilfeempfänger recht. (Symbolbild)
Sozialhilfe kürzen ohne schriftliche Verfügung - das geht nicht. Das Aargauer Verwaltungsgericht gab einem Sozialhilfeempfänger recht. (Symbolbild)
Keystone

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat in einem Urteil die Sozialkommission einer Stadt und die kantonale Aufsichtsbehörde gerügt. Das Verwaltungsgericht gab einem Sozialhilfeempfänger Recht, dem die Stadt als Sanktion kurzerhand die Sozialhilfe um 263.30 Franken gekürzt hatte.

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Die formlose Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe infolge von unentschuldigtem Fernbleiben an vereinbarten Terminen sei problematisch, schreibt das Verwaltungsgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil. Damit erfolgt gemäss Gericht eine Verweigerung von Leistungen, ohne dass eine anfechtbare Verfügung ergehe, die auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar wäre.

Selbst eine vorsorgliche, teilweise Einstellung der Leistung habe in Form einer Verfügung zu erfolgen. Das Einstellen von Leistungen sei zudem kein Sanktionsmittel, hält das Verwaltungsgericht weiter fest. Es hiess die Beschwerde des Mannes teilweise gut.

Kanton trat nicht auf Beschwerde ein

Zuvor war die Beschwerdestelle für Sozialhilferecht im kantonalen Departement Gesundheit und Soziales (DGS) nicht auf die Beschwerde des Mannes eingetreten. Es machte vor allem formale Fehler geltend. Der Mann zog diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter.

Auch dort machte er als juristischer Laie nicht alles nach Lehrbuch. Aber das Verwaltungsgericht etwas hatte mehr Geduld – und forderte ihn dann letztlich auf, seine Eingabe zu unterschreiben und per Post zu schicken.

Streit um 263.30 Franken

Im Rechtsstreit geht darum, dass ein Mitarbeiter des städtischen Sozialdienstes eine monatliche Zahlung um 263.30 Franken kürzte. Der Empfänger erhält seit August 2021 pro Monat insgesamt 1836 Franken – wobei alle Einkommen wie Lohn und Rente abgezogen werden.

Vom vergangenen Januar an weigerte sich der Mann, an Gesprächen mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter teilzunehmen. Es gab gemäss Ausführungen des Verwaltungsgerichts persönliche Differenzen. Der Sozialarbeiter teilte dem Mann per Mail mit, dass die materielle Hilfe für den Monat Februar erst ausbezahlt werde, wenn der nächste Termin wahrgenommen worden sei.

Jedenfalls überwies die Stadt für den Monat Februar nur 1600 Franken. Die Auszahlung des ausstehenden Betrags von 263.30 erfolge erst Anfang März zusammen mit der Sozialhilfe für den Monat März. (Urteil BE.2023.018 vom 7.06.2023)