Das Baselbieter Kantonsgericht entscheidet heute Mittwoch über das im Laufental-Vertrag garantierte Spital in Laufen. Es geht um die Frage, wie verpflichtend der Paragraf heute noch ist, der 1983 festgesetzt wurde, als das Laufental vom Kanton Bern zum Baselbiet gewechselt war.
Der Paragraf 45 des Laufental-Vertrags besagt: «Das Feningerspital Laufen wird Kantonsspital. Der Bestand des Spitals mit Grundversorgung für Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe und mit der Notfallstation bleibt dauernd gewährleistet.»
Das Spital, das 1872 aus der Erbschaft des Politikers und Arztes Conrad Feninger errichtet wurde, ist inzwischen aber zum Gesundheitszentrum für ambulante Fälle zurückgestuft worden.
Die Baselbieter Regierung hat auf Ende 2014 die Geburtsklinik im Spital Laufen aufgehoben. Vier Laufentaler reichten daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht trat nicht darauf ein, weil kein entsprechendes Dekret des Landrats vorlag, gegen das man hätte Beschwerde einreichen können.
Im Jahr 2018 wurde die Chirurgie im Spital Laufen aufgegeben.
Im Sommer 2019 wurde über eine Fusion der kantonalen Zentrumsspitäler von Basel-Stadt und Baselland abgestimmt; die Baselbieter stimmten zu, Basel-Stadt lehnte jedoch ab.
Die unterlegene Baselbieter Regierung stufte daraufhin mit einer neuen kantonalen Gesundheitsstrategie das Spital Laufen zum Gesundheitszentrum für ambulante Fälle herunter. Damit sollten 50 Betten verschwinden. Die Regierung argumentierte, dass sich die Verhältnisse seit 1983 verändert hätten und nicht mehr dem entsprach, was die Laufentaler mit dem Kanton damals vereinbart hatten.
Einige Laufentaler wehrten sich und führten aus, die neue Strategie stehe im Widerspruch zum Laufental-Vertrag, der ein Spital in Laufen garantiere.
Damit das Kantonsgericht über diese Unklarheit entscheiden kann, hatte der Landrat im November 2020 einstimmig ein Gesetz beschlossen, dass einzig die Spitäler Liestal und Bruderholz stationäre Behandlungen anbieten.
Mit diesem Parlaments-Beschluss war das notwendige Dekret geschaffen worden, und Laufentaler Bürger konnten eine Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen und den Inhalt des Laufental-Vertrags überprüfen lassen.