Landrat BL BL-Landrat beschliesst Dreierkammer bei stationären Massnahmen

SDA

6.6.2019 - 14:15

Für die Anordnung und die Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen soll im Kanton Basel-Landschaft künftig konsequent eine Dreierkammer des Strafgerichts zuständig sein. Der Landrat hat am Donnerstag die Gesetzesgrundlage entsprechend angepasst.

Auslöser der Änderungen des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie des Strafvollzugsgesetzes war eine oppositionslos überwiesene Motion aus SP-Kreisen. Der Landrat verabschiedete die Teilrevision am Donnerstag in zweiter Lesung einstimmig. Somit ist ohne Referendum keine Volksabstimmung nötig.

Die Motion hatte gefordert, dass stationäre therapeutische Massnahmen konsequent von einem breit aufgestellten Richtergremium angeordnet oder verlängert werden. Aus der Optik der Betroffenen sei schwer verständlich, dass eine Einzelperson über ihr Schicksal bestimmt, in letzter Konsequenz möglicherweise bis an ihr Lebensende.

Derzeit ist im Baselbiet für die erstmalige Auferlegung einer stationären therapeutische Massnahme das Strafgerichtspräsidium zuständig. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer «kleinen Verwahrung» weist das Gesetz dagegen einer Dreierkammer zu. Der Entscheid über die Frage, ob eine Massnahme oder kleine Verwahrung verlängert werden soll, obliegt dann wiederum alleine dem Strafgerichtspräsidium.

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