AufsichtBüro des Aargauer Parlaments kritisiert Regierungsrat Dieter Egli
ga, sda
26.1.2024 - 11:53
Der Aargauer Regierungsrat Dieter Egli (SP) hat eine SVP-Interpellation zu Beziehungen unter Staatsangestellten im Grossen Rat im Grundsatz korrekt beantwortet. Eine «präzisere, ausführliche und differenziertere Beantwortung» wäre jedoch «sinnvoll und wünschenswert» gewesen, befand das Büro des Grossen Rates.
ga, sda
26.01.2024, 11:53
SDA
SVP-Fraktionspräsidentin Désirée Stutz hatte im September gegen Egli, den Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), eine Aufsichtsanzeige eingereicht. Stutz warf Egli sinngemäss vor, eine Interpellation von ihr «falsch» beantwortet zu haben.
Das Büro des Grossen Rates behandelte die Anzeige als Oberaufsichtseingabe – und hat am Freitag das Ergebnis seiner Abklärungen auf den Tisch gelegt. Die Abklärungen des Büros beim DVI und beim Regierungsrat hätten ergeben, dass die Beantwortung «nicht als falsch und tatsachenwidrig» bezeichnet werden könne, schrieb das Büro in einer Medienmitteilung.
Die Interpellation hätte jedoch «präziser, differenzierter und ausführlicher» beantwortet werden können. Der Regierungsrat räume dies in einer Stellungnahme an das Büro ein. Aus der Sicht des Büros habe der Regierungsrat eine Chance verpasst, die Vorgänge mit der Beantwortung der Interpellation ausreichend zu erklären.
Private Beziehung zu Polizeioffizier
Im Kern ging es darum, dass eine frühere Mitarbeiterin im Generalsekretariat des DVI als Stabsmitarbeiterin den Generalsekretär unterstützte. Ihr Aufgabengebiet betraf unter anderem die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft.
«Die gleichzeitige private Beziehung zwischen der Stabsmitarbeiterin und einem Offizier der Kantonspolizei war im DVI bekannt», wie das Büro des Grossen Rats schrieb: «Der Einsatz der Stabsmitarbeiterin war zwar rechtens und der betreffende Polizeioffizier ist in einem technischen Bereich der Kantonspolizei tätig, der wenig Berührungspunkte vermuten lässt.»
Vorwurf der Befangenheit
Aufgrund der privaten Beziehung könne der Einsatz der damaligen Stabsmitarbeiterin nicht als geeignet bezeichnet werden, um die betreffenden Aufgaben frei von jedem Anschein einer Befangenheit wahrzunehmen. Inzwischen sei die Stabsmitarbeiterin als Leiterin des Rechtsdiensts DVI tätig.
Daher hätten andere Personen die Aufgaben übernommen, die zu problematischen Konstellationen führen könnten. Das Büro stellt nach eigenen Angaben fest, dass das DVI geeignete Massnahmen für den künftigen Umgang mit solchen Situationen getroffen habe.
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