Obergericht Aargau Bulgarischer Drogenhändler entgeht im Aargau schärferer Bestrafung

roch, sda

2.10.2023 - 17:37

Ein Kriminalbeamter zeigt von der Deutschen Bundespolizei beschlagnahmtes Methamphetamin. Die synthetisch hergestellte Droge wird auch "Crystal-Meth" genannt. (Symbolbild)
Ein Kriminalbeamter zeigt von der Deutschen Bundespolizei beschlagnahmtes Methamphetamin. Die synthetisch hergestellte Droge wird auch "Crystal-Meth" genannt. (Symbolbild)
Keystone

Ein aus Bulgarien stammender Drogenhändler entgeht einer härteren Bestrafung, weil bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Fehler unterlaufen ist. Das Aargauer Obergericht hat das Strafmass in zweiter Instanz bei 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe belassen. Der Landesverweis von fünf Jahren wurde bestätigt.

2.10.2023 - 17:37

Das Bezirksgericht Rheinfelden hatte den 44-jährigen Bulgaren im Februar 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dagegen hatten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, wie dem am 25. September veröffentlichten Urteil des Aargauer Obergerichts zu entnehmen ist.

990 Gramm Crystal-Meth im Auto

Zwei Komplizen des Bulgaren, die von Deutschland anreisten und auf dem Weg zu dessen Wohnsitz im Aargau waren, wurden laut Urteil von Grenzwächtern angehalten. Unter der Heckklappenabdeckung ihres Autos sei 990 Gramm reines Crystal-Meth entdeckt worden.

In der Sache ist sich das Obergericht laut Urteil weitgehend mit der Vorinstanz einig: «bei vernünftiger Betrachtungsweise» bestünden «keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte vom fraglichen Drogentransport gewusst und sich als Mittäter aktiv daran beteiligt hat». Er habe die Transporteure «bei der Planung der Einreise unterstützt und absprachegemäss seinen Keller als Zwischenlager» sowie «zum Ab-und Umpacken der Drogen zur Verfügung gestellt».

Formfehler verhindert höhere Strafe

Das Obergericht kommt zum Schluss, dass sogar eine Strafe von 2 Jahren und 10 Monaten gerechtfertigt wäre. Trotzdem belässt es das Strafmass bei 18 Monaten. Dies weil bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Fehler passiert ist: statt eines gewählten Oberstaatsanwaltes habe nämlich nur ein angestellter Staatsanwalt die Berufung unterschrieben. Das Obergericht beruft sich dabei auf zwei eigene Entscheide vom Februar 2023.

Auch eine nachträgliche Erklärung durch einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist komme nicht infrage.

Das Obergericht bestätigt deshalb die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zumindest teilweise absitzen musste der Bulgare seine Strafe aber trotzdem: laut Urteil war er 293 Tage in Untersuchungshaft. Ebenso hat das Obergericht den Landesverweis von fünf Jahren bestätigt.

Urteil Aargauer Obergericht vom 11.09.2023: SST.2022.292

roch, sda