Landrat BL Mehr Kulanz bei Gartenanlagen in Baselbieter Landwirtschaftszonen

scmi, sda

11.4.2024 - 15:51

Steht etwa eine Sitzbank oder ein Wäscheständer bereits in der Landwirtschaftszone, soll der Kanton nach einer Lösung suchen, um juristischen Aufwand zu vermeiden. (Archivbild)
Steht etwa eine Sitzbank oder ein Wäscheständer bereits in der Landwirtschaftszone, soll der Kanton nach einer Lösung suchen, um juristischen Aufwand zu vermeiden. (Archivbild)
Keystone

Steht zum Beispiel ein Sitzplatz oder eine Grillstelle auf der Grenze zwischen Garten und Landwirtschaftszone, soll der Kanton mit Augenmass reagieren. Der Landrat hat am Donnerstag mit 41 zu 40 Stimmen bei 1 Enthaltung eine entsprechende Motion von Florian Spiegel (SVP) überwiesen. Der Stichentscheid des Landratspräsidenten Pascal Ryf (Mitte) war ausschlaggebend.

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Die Regierung wird somit beauftragt, eine nachvollziehbare und verhältnismässige Lösung für solche Fälle zu finden, wie es im Motionstext heisst. Bis zum Bericht der Regierung sollen sämtliche Verfügungen sistiert werden.

Spiegel sagte, dass er mehrere Fälle im Baselbiet kenne, bei denen die Behörden strenge Verfügungen angedroht hätten, solche Garteninstallationen abzubauen. In der Regel handle es sich dabei um gemischte Parzellen, welche durch die Baulinie zonentechnisch getrennt seien und sowohl aus Bauland wie auch aus Landwirtschaftszonen bestünden. Oft handle es sich dabei um mündliche Absprachen mit der Gemeinden, die vor vielen Jahren getätigt wurden, sagte der Motionär.

Wenn nun die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) rigoros den Rückbau verlange, sei die Folge Einsprachen und langwierige Verfahren, die der Bevölkerung keinen Mehrwert brächten. Dies führe zur absurden Situation, dass ein Gartenbesitzer mit alten Fotos beweisen müsse, dass etwa ein Stuhl schon vor Jahrzehnten auf der Parzelle stand. Er wolle nicht Tür und Tor öffnen, dass Leute zonenwidrig feste Bauten errichten. Es gehe nur darum, bei kleineren Anlagen wir Grillstellen oder Sitzgelegenheiten Augenmass walten zu lassen, sagte Spiegel.

Strenge Haltung des Bundesgerichts

Die Regierung hielt in ihrer Antwort auf die Motion fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung in einer Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen zulässig sind, die einem landwirtschaftlichen Zweck dienen. Die strenge Haltung des Bundesgerichts zu Gartengestaltungen ausserhalb von Bauzonen sei für die Vollzugsbehörde verbindlich. Das Bauinspektorat nehme keine generellen Überprüfungen vor, müsse aber bei entsprechenden Anzeigen reagieren.

Zudem erhalten die Kantone mit der beschlossenen Revision des Raumplanungsgesetzes den ausdrücklichen Auftrag, unbewilligte Nutzungen zu unterbinden, wie es in der Antwort heisst. Damit bleibe kaum Ermessensraum. Die Regierung wünschte daher eine Umwandlung in ein Postulat. Spiegel blieb jedoch bei der Motion, die Unterstützung von Mitgliedern mehrerer Fraktionen erhielt.