Bundesgericht Schussabgabe im Aargau: IV-Rentenbezüger bleibt in Einrichtung

ga, sda

4.1.2023 - 12:01

Das Bundesgericht in Lausanne stützt eine Verfügung des Kantons Aargau gegen einen psychisch angeschlagenen IV-Rentenbezüger. Der Schweizer hatte 2009 beim Streit mit seinem Vermieter einen Schuss abgefeuert. (Symbolbild)
Das Bundesgericht in Lausanne stützt eine Verfügung des Kantons Aargau gegen einen psychisch angeschlagenen IV-Rentenbezüger. Der Schweizer hatte 2009 beim Streit mit seinem Vermieter einen Schuss abgefeuert. (Symbolbild)
Keystone

Ein 56-jähriger Schweizer muss nach der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug in einer Stiftungseinrichtung wohnen und arbeiten. Das Bundesgericht bestätigte die entsprechende Verfügung der Aargauer Behörden. Der Mann hatte 2009 beim Streit mit seinem Vermieter einen Schuss abgegeben.

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Ein strukturierter Tagesablauf ist für den Mann, der seit seinem 20. Altersjahr aus psychiatrischen Gründen eine IV-Rente bezieht, nur mit betreutem Wohnen gewährleistet, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Auch die ambulante therapeutische und die medikamentöse Behandlung sei im Hinblick auf die Deliktsprävention unerlässlich. Diese Massnahmen dauert vorerst vier Jahre.

Der Schweizer wollte mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht erreichen, dass die Weisung des Amts für Justiz aufgehoben wird. Diese verletze seine Freiheitsrechte und das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Der Mann regte an, er könnte doch in einem Beschäftigungsprogramm der Invalidenversicherung (IV) integriert werden. Sein Freiheitsentzug daure mittlerweile fast 13 Jahre – obwohl er ursprünglich zu einer Strafe von zwei Jahren verurteilt worden sei.

Ursprüngliche Strafe: zwei Jahre Gefängnis

Das Bezirksgericht Muri hatte den Mann im Dezember 2011 wegen Gefährdung des Lebens und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die 350 Tage dauernde Untersuchungshaft wurde von dieser Strafe abgezogen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde jedoch zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahmen aufgeschoben.

Der Schweizer trat die Massnahme formell im Februar 2012 in einem Wohnheim an. Nach Aufenthalten im Zentralgefängnis Lenzburg, in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, in einer weiteren Psychiatrischen Klinik und der JVA Solothurn wurde er Anfang 2017 zum dritten Mal in einer Psychiatrischen Klinik untergebracht.

Auf Antrag des Amtes für Justizvollzug beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beim Bezirksgericht die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre. Das Bezirksgericht gab 2017 grünes Licht – und alle weiteren Gerichtsinstanzen bestätigten die Verlängerung.

Das Amt für Justiz verfügte Anfang 2022 die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Es erteilte die Weisung zum Wohnen und Arbeiten in einer Stiftung sowie die Weiterführung der medikamentösen Behandlung. Auch ein Alkoholverbot und entsprechende Kontrollen in unregelmässigen Abständen wurden verfügt.

Polizei-Sondereinheit rückte aus

Der Schweizer hatte im September 2009 in Boswil AG bei einem Streit mit seinem Vermieter einen Schuss abgegeben. Die Sondereinheit «Argus» der Kantonspolizei Aargau rückte aus und sperrte alles weiträumig ab.

Die Polizei nahm den Mann letztlich fest. Bereits im Vorfeld der Schussabgabe war es zu heftigen Auseinandersetzungen mit dem Vermieter gekommen. (Urteil 6B_855/2022 vom 14.12.2022)