Bundesgericht Tödlicher Unfall in Bad Zurzach AG: Lenker bleibt freigesprochen

roch, sda

21.4.2023 - 12:00

Beim tragischen Unfall an der Baslerstrasse in Bad Zurzach AG kam im Dezember 2018 eine 39-jährige Fussgängerin ums Leben, ihre 69-jährige Mutter wurde schwer verletzt. (Archivbild)
Beim tragischen Unfall an der Baslerstrasse in Bad Zurzach AG kam im Dezember 2018 eine 39-jährige Fussgängerin ums Leben, ihre 69-jährige Mutter wurde schwer verletzt. (Archivbild)
Keystone

Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde von Angehörigen einer im Jahr 2018 in Bad Zurzach AG bei einem Verkehrsunfall getöteten Fussgängerin eingetreten. Das Aargauer Obergericht hatte den damals 71-jährigen Lieferwagenfahrer von Schuld und Strafe freigesprochen.

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Beim schweren Verkehrsunfall kam an einem Samstagnachmittag im Dezember 2018 eine 39-jährige Frau ums Leben. Ihre damals 69-jährige Mutter wurde schwer verletzt. Die beiden Frauen waren auf dem Trottoir der Baslerstrasse unterwegs, als sie vom Lieferwagen überfahren wurden.

Weil er kurzzeitig ohnmächtig geworden war, hatte der Fahrer in der Tempo-30-Zone die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Das Bezirksgericht Zurzach sprach ihn im März 2021 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei und verwies die Forderungen der verletzten Mutter respektive der Hinterbliebenen der Tochter auf den Zivilweg.

Angemessene Strafe verlangt

Ein medizinisches Gutachten konnte keine bestimmte Ursache ermitteln, und beim Fahrer wurde erst im Nachhinein eine Schlafapnoe diagnostiziert. Das Obergericht wies im Januar 2022 die Beschwerde der Familie gegen das erstinstanzliche Urteil ab. Sie wollten erreichen, dass der Unfallfahrer schuldig gesprochen und angemessen bestraft wird.

Die Angehörigen zogen den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht in Lausanne weiter. Dieses ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht. Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielten, seien nicht zulässig, stellen die Lausanner Richter fest.

Das Strafverfahren sei im Zivilpunkt bereits erledigt. Daher könne sich der angefochtene Entscheid des Obergerichts auf die Beurteilung der im Strafverfahren geltend gemachten Zivilforderungen nicht mehr auswirken.

Die Beschwerdeführer seien folglich in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Sie müssen nun auch noch Gerichtskosten von 1200 Franken bezahlen. (Urteil 6B_339/2022 vom 29.03.2023)