Brandserie Videomaterial führt zum mutmasslichen Solothurner Brandstifter

ga, sda

8.12.2022 - 11:30

Einer der vielen Brände im solothurnischen Wasseramt: Eine Futter- und Lagerhalle in Kriegstetten wurde zerstört. (Archivbild)
Einer der vielen Brände im solothurnischen Wasseramt: Eine Futter- und Lagerhalle in Kriegstetten wurde zerstört. (Archivbild)
Keystone

Im Fall des mutmasslich mehrfachen Brandstifters im Kanton Solothurn sind weitere Einzelheiten bekannt geworden. Die Solothurner Staatsanwaltschaft führt gegen den 33-jährigen Schweizer eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung in zwölf Fällen. Er bestreitet die Vorwürfe.

8.12.2022 - 11:30

Der Mann war am 25. Mai nach der Brandserie im Wasseramt festgenommen worden – einen Tag vor Auffahrt. Die Staatsanwaltschaft informierte zwei Tage später über die Festnahme in einer Medienmitteilung.

Solche bisher nicht bekannte Details gehen aus dem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts zu einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freilassung des Mannes aus der Untersuchungshaft ohne Ersatzmassnahmen hervor.

Für fünf Brände besteht demnach eine erdrückende Beweislage gegen den Beschuldigten. Es geht um die Brandstiftungen bei einem Einfamilienhaus, bei zwei Schreinereien und bei einem Schulhaus sowie beim Komplex eines Firmengebäudes mit Lagerhallen.

Videomaterial und Schlüssel zum Schulhaus

In der Zeit vom 2. April bis zum 21. Mai kam es in verschiedenen Gemeinden des Bezirks Wasseramt zu insgesamt 13 Bränden. Am Samstag, 21. Mai, brannte es zudem im Schulhaus Kriegstetten.

Das Videomaterial der Überwachungsanlage zeigte gemäss Bundesgericht, wie eine Person das Schulhaus betritt und kurz vor Brandausbruch wieder verlässt.

Die Staatsanwaltschaft gehe gestützt auf weitere Abklärungen davon aus, dass es sich um den vier Tage später festgenommenen Mann gehandelt habe. Dieser sei im Rahmen eines Festes für das Essen und Trinken verantwortlich gewesen – und habe daher über einen Schlüssel zum Schulhaus verfügt.

Keine Auskunft zur Motivation

Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Brandstiftungen, wie es in den Erwägungen des Obergerichts heisst. Er drückt sich demnach davor, Auskunft über seine Motivationslage und sein inneres Erleben der Brandstiftungen zu geben. Es gibt ein erstes psychiatrisches Gutachten.

Das Obergericht und Staatsanwaltschaft sind der Ansicht, der Mann werde sich nach der Freilassung «dem unweigerlich folgenden öffentlichen Pranger» schlecht entziehen könne. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er in ein soziales Vakuum gerate. Der Beschuldigte wurde bereits von der Feuerwehr-Dienstpflicht enthoben und auch von der Vereinsmusik bis auf Weiteres dispensiert.

Die Staatsanwaltschaft hatte sich vor Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. Oktober gewehrt, den Mann nach seiner Beschwerde gegen die Verlängerung Untersuchungshaft ohne Auflagen zu entlassen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Das hatte die Staatsanwaltschaft am Dienstag mitgeteilt.

Bundesrecht verletzt

Die Freilassung aus der Untersuchungshaft ist gemäss Bundesgericht rechtlich in Ordnung. Das Obergericht habe jedoch Bundesrecht verletzt, indem es keine Ersatzmassnahme geprüft und angeordnet habe. Es geht darum, dass der mutmassliche Brandstifter mit Hilfe eines elektronischen GPS-Fusssenders überwacht werden soll.

Es besteht gemäss Bundesgericht «zwar keine ausgeprägte, jedoch immerhin eine niederschwellige Wiederholungsgefahr, wobei insofern auch die erhebliche Sicherheitsrelevanz von Brandstiftungen zu berücksichtigen ist».

Antrag zur Überwachung gutgeheissen

Hinzu kommt gemäss Bundesgericht, dass der Mann einer GPS-Standort-Überwachung gegebenenfalls sehr zugetan sei. Er könne so im Fall eines Brands beweisen, dass er damit nichts zu tun habe.

Das Solothurner Haftgericht habe den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Electronic Monitoring mittlerweile gutgeheissen, bestätigte Cony Brand, Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft, auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. (Urteil 1B_555/2022 vom 25.11.2022)

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