Im Kanton Aargau benötigen die Läden für den dritten und vierten Adventssonntag in diesem Jahr keine Bewilligung für die Beschäftigung der Arbeitnehmenden. Das hat der Regierungsrat beschlossen.
Es seien die Anliegen der Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und einzelner Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit berücksichtigt worden, teilte die Aargauer Staatskanzlei mit.
Für dieses Jahr hat der Regierungsrat den dritten und vierten Adventssonntag, also den 15. und 22. Dezember, als bewilligungsfrei erklärt.
Bis 2017 hatte der Regierungsrat jeweils den zweiten und dritten Adventssonntag als bewilligungsfrei bestimmt. Mehrere Grossverteiler und Gewerbetreibende wurden jedoch beim Regierungsrat vorstellig.
Sie beantragten, die bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe auf den dritten und vierten Adventssonntag zu legen. Der vierte Adventssonntag sei der umsatzstärkste Sonntag im Advent, hiess es.
Sechs Gemeinden mit Ausnahmereglung
Sechs Gemeinden haben aufgrund von traditionellen Verkaufsanlässen auch in diesem Jahr abweichende Daten: Für Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag (1. und 22. Dezember) als bewilligungsfrei, für Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen der zweite und vierte Adventssonntag (8. und 22. Dezember).
Die Daten der Sonntagsverkäufe sind gemäss Regierungsrat bindend. Gesuche für Sonntagsverkäufe an anderen Daten werden nicht bewilligt.
Zurück zur Startseite