Gastronomie Wirten ohne Fähigkeitsausweis wird im Aargau klar geregelt

SDA

2.11.2020 - 09:56

Mehr Klarheit für kleine Beizen: Das Wirten ohne Fähigkeitsausweis wird im Aargau präzisiert. (Symbolbild)
Mehr Klarheit für kleine Beizen: Das Wirten ohne Fähigkeitsausweis wird im Aargau präzisiert. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/MICHELE LIMINA

Im Kanton Aargau gelten vom nächsten Jahr an präzisierte Spielregeln für das Wirten ohne Fähigkeitsausweis. Das hat der Regierungsrat beschlossen. Die neue Gastgewerbeverordnung soll mit objektiv messbaren Bestimmungen eine rechtsgleiche Vollzugspraxis sicherstellen.

In der Ausnahmeregelung für das Wirten ohne Fähigkeitsausweis wird die maximale Betriebsgrösse auf 25 Quadratmeter oder auf 16 Sitzplätze festgelegt, wie die Staatskanzlei Aargau am Montag mitteilte. Die Abgabe von drei vergorenen, alkoholhaltigen Getränken ist erlaubt.

Selbst verarbeitete Lebensmittel dürfen gemäss der überarbeiteten Gastgewerbeverordnung nur gleichentags abgegeben werden. Andererseits gibt es künftig keine Einschränkungen mehr bei den Öffnungszeiten.

Fällt der Gastgewerbebetrieb nicht unter diese Ausnahmeregelungen, gelten für das vorübergehende Wirten ohne Fähigkeitsausweis ebenfalls neue Regeln. Personen ohne Fähigkeitsausweis dürfen befristet für maximal zwölf Monate wirten, wenn sie dazu bereit sind, innert dieser Zeit den Fähigkeitsausweis zu erwerben und zur Wirtefachprüfung zugelassen werden.

Auch hier gibt es eine Ausnahme. Personen, die über einen tadellosen Leumund verfügen und den Nachweis erbringen können, einen Gastgewerbebetrieb als selbständig erwerbende oder als verantwortliche Person ohne Unterbruch während dreier Jahre geführt zu haben, bringen die nötige Berufserfahrung mit. Diese wird vom Kanton als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis betrachtet.

Ungleiche Vollzugspraxis

Gemäss der heutigen Regelung ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich, wenn der Betrieb nicht öffentlich zugänglich ist und stark eingeschränkte Öffnungszeiten ausweist oder wenn der Betrieb ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führt. Diese Formulierung biete einen grossen Interpretationsspielraum, hält die Staatskanzlei fest. Entsprechend unterschiedlich sei die Vollzugspraxis in den Gemeinden.

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